Folgende Urkunden können Sie online (siehe nebenstehende Onlinedienste) beantragen:
Informationen zur Anbringung von Apostillen (Überbeglaubigung) auf Personenstandsurkunden zur Verwendung im Ausland finden Sie unter: https://rp-darmstadt.hessen.de/gesundheit-und-soziales/beglaubigungen-apostillen
Personenstandsurkunden können beim Standesamt Darmstadt nur über folgende Wege bestellt werden:
Urkundenbestellungen per E-Mail sind nicht möglich und werden auch nicht bearbeitet.
Sie benötigen neue Personenstandsurkunden?
Sie möchten Auskünfte aus Personenstandseinträgen erfragen?
Das Standesamt Darmstadt stellt Ihnen Urkunden der in Darmstadt eingetretenen Personenstandsfälle aus. Auch Urkunden der früher eigenständigen Ortsteile Arheilgen, Bessungen, Eberstadt und Wixhausen sind hier erhältlich.
Folgende Urkunden können Sie bei der Urkundenabteilung erhalten:
Alle oben genannten Dokumente können wir auf Wunsch auch als beglaubigte Abschrift aus dem jeweiligen Register oder auf internationalem (mehrsprachigem) Vordruck ausstellen. Die Lebenspartnerschaftsurkunde kann nicht auf internationalem (mehrsprachigem) Vordruck ausgestellt werden.
Alle Urkunden die älteren Jahrgangs sind können bis einschließlich 1876 als archivsrechtlich beglaubigte Kopie ausgestellt werden.
Aufgrund gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Änderungen ist es nicht möglich, eine beglaubigte Abschrift von dem als Heiratseintrag beim Standesamt fortgeführten Familienbuch in Form einer Personenstandsurkunde auszustellen.
Es besteht aber die Möglichkeit, eine amtlich beglaubigte Abschrift (einfache öffentliche Urkunde) von dem als Heiratseintrag beim Standesamt fortgeführten Familienbuch zu erhalten. Hierfür entsteht eine Gebühr von 12,-- EUR. Ob ein Amt/Behörde eine einfache öffentliche Urkunde als ausreichenden Nachweis der Ehe-/Vorehedaten akzeptiert, erfragen Sie bitte vor Ihrer Bestellung direkt bei der entsprechenden Behörde. Ansonsten erstellen wir Ihnen zum Preis von 12,-- Euro eine Heiratsurkunde.
Zur Urkundenbestellung und bei Abholung muss immer ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden.
Die Abholung kann auch mit Vollmacht erfolgen. In diesem Fall ist neben der formlosen Vollmacht, eine Kopie oder das Original Ausweisdokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten mitzubringen.
Bitte beachten Sie, dass die reduzierten Preise nur für gleichzeitig bestellte Mehrausfertigungen gelten.
Näheres zu den Gebühren des Standesamtes entnehmen Sie bitte dem Auszug aus den Gebühren des Standesamtes
Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern.
Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters eine Geburtsurkunde ausstellen lassen.
Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (Internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern). Sie können diese in vielen Ländern ohne Übersetzung verwenden.
Sie können sich eine (auch eine internationale Geburtsurkunde) in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, können Sie die Geburtsurkunde auch bei jedem anderen Standesamt erhalten.
Wenn Sie einen Nachweis über Ihre Geburt benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Geburtsurkunde beantragen.
Sie müssen den Antrag auf eine Geburtsurkunde bei Ihrem zuständigen Standesamt stellen.
Persönliche Antragstellung:
Beantragung per Post oder Fax:
Bitte wenden Sie sich an das für Ihren Geburtsort zuständige Standesamt.
Bitte wenden Sie sich an das für Ihren Geburtsort zuständige Standesamt.
Anträge können stellen:
Weitere Voraussetzungen:
Hinweis:
Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen
Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren an. Auskunft über deren Höhe erteilt Ihnen das zuständige Standesamt .
keine
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
15.06.2021