Bitte erkundigen Sie sich bei den Behörden des Landes, in dem die Hochzeit stattfinden soll, nach den Unterlagen, die dort von Ihnen zur Hochzeit benötigt werden. Ihr Ansprechpartner hierfür ist in der Regel das örtliche Standesamt oder die jeweilige Vertretung in Deutschland (Botschaft bzw. Konsulat).
Sollten Sie lediglich eine „Familienstands- oder Ledigkeitsbescheinigung" benötigen, so genügt eine erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes vom Bürger- und Ordnungsamt, Bereich Einwohnerwesen bzw. von der jeweiligen Außenstelle in den Bezirksverwaltungen. Weitere Infos erhalten Sie unter: https://rathaus.darmstadt.de/public/index.php?l=1&mr=20&smr=200&p=34
Verlangt das ausländische Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis von Ihnen, wenden Sie sich bitte an das Standesamt Ihres Wohnortes. Wenn Sie in Darmstadt wohnen, füllen Sie bitte den Beratungsbogen aus. Sollten Sie derzeit Ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist das Standesamt Ihres letzten, inländischen Wohnsitzes zuständig. Wenn dies Darmstadt ist, bitte auch den Bogen ausfüllen und zusenden.
Näheres zu unseren Gebühren entnehmen Sie bitte dem Auszug aus den Gebühren des Standesamts.
Beantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalBeantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Application for a certificate of no impediment to marriage for German nationals, stateless persons, homeless foreigners or foreign refugees within the meaning of the Convention relating to the Status of Refugees with habitual residence in Germany
Wenn Sie als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland heiraten möchten und die ausländische Stelle Ihrer Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis fordert, können Sie einen Antrag auf Aus-stellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Die Ausstellung in einem deutschen Standesamt beantragen.
Online-Beantragung:
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt des Wohnsitzes der/s deutschen Partnerin oder Partners zuständig. Dort können Ausländer/innen auch Informationen über das Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erhalten, um das diese sich dann bei Ihrer zuständigen Heimatbehörde kümmern müssen.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Die Beantragung kann nur über das Standesamt gestellt werden.
Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.
§ 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG-BGB)
§ 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 1306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), Kostenverzeichnis – Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1330
Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
§ 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 39 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
§ Section 1309 of the German Civil Code (BGB)
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Eheschließung".
Eheschließung