Die Chancenkarte kann einem Ausländer erteilt werden, wenn
1. er eine Fachkraft ist oder
2. er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 AufenthG erhalten hat.
Erwerbstätigkeit
Die Chancenkarte berechtigt dazu,
1. eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und
2. eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils
a) qualifiziert sein muss,
b) auf eine Ausbildung abzielen muss oder
c) geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d AufenthG aufgenommen zu werden.
Voraussetzungen
1. mindestens zweijähriger anerkannter Berufsabschluss oder ausländischer Hochschulabschluss oder
2. mindestens 6 Punkte aus § 20b AufenthG erfüllen (z. B. Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug, potenzial des mitziehenden Partners)
Mehr Informationen zur Chancenkarte und zur Berechnung des Punktesystems erhalten Sie hier.
§ 20a und b Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte
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