Nach der EU-Richtlinie 2016/801 wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung im Bundesgebiet abgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaubnis zum Forschen wird für mindestens 1 Jahr erteilt und bietet Ihnen viele Vorteile: Sie können mit dieser Aufenthaltserlaubnis sowohl an der im Arbeitsvertrag genannten Forschungseinrichtung arbeiten als auch eine Lehrtätigkeit ausüben. Sie können für eine befristete Zeit auch in anderen EU-Staaten forschen und lehren (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks). Nach 3 Jahren können Sie eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland bekommen. Soweit Sie auch die anderen dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach Abschluss der Forschungstätigkeit wird die Aufenthaltserlaubnis für 9 Monate verlängert. Damit kann eine neue, der Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit gesucht werden. Beantragen Sie dafür im Anschluss an Ihre derzeitige Forschungstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG.
Visumspflicht
Staatsangehörige von außerhalb der EU brauchen ein entsprechendes Visum. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein Aufenthaltstitel zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes muss innerhalb von 90 Tagen ab Einreise im Bundesgebiet eingeholt werden.Nach der Einreise müssen Sie als Erstes Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden. Anschließend müssen Sie vor Ablauf Ihres Einreisevisums eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen, wenn Ihr Visum nicht bereits für die Dauer Ihres Aufenthaltes in Deutschland ausreichend gültig ist. Wenn Sie visumsfrei eingereist sind, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Erwerbstätigkeit
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Forschung berechtigt nur zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Selbständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt.
Kurzfristige Mobilität für Forscher
Voraussetzungen
Forschungseinrichtungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind insbesondere Forschungseinrichtungen, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt wurden, Unternehmen oder private Einrichtungen, die das Forschungsvorhaben gemeinsam mit einer öffentlichen Einrichtung betreiben oder eine dort begonnene Forschung fortsetzen oder Ausgründungen aus einer öffentlichen Forschungseinrichtung.
Krankenversicherungsnachweis:
wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind: eine aktuelle Bestätigung Ihrer Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Ihre Krankenversicherungskarte
wenn Sie privat krankenversichert sind: Versicherungs-Police
§ 18d AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18d.html)
§ 18e AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18e.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte