Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterziehen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Spätestens 14 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung muss der Jugendliche eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, dass er nachuntersucht worden ist (Nachuntersuchung). Liegt diese Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, tritt ein Beschäftigungsverbot ein.
Hierfür werden benötigt:
• Untersuchungsberechtigungsschein (Erst- oder Nachuntersuchung)
(dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben)
• Erhebungsbogen
(dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
Ärztliche Untersuchung von Auszubildenden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz:
Vor Beginn der Ausbildung benötigen Auszubildende unter 18 Jahren einen Untersuchungsberechtigungsschein, der dem Arzt bei der ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt werden muss.
Was sind die Voraussetzungen?
Hauptwohnung in Darmstadt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Arztwahl ist frei.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung beginnen möchten, müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.
Sie wollen als Jugendlicher in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden.
Sie vereinbaren bei Ihrem zuständigen Meldeamt einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (Antragstellung).
Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Die Antragstellung selbst erfolgt formlos.
Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein von der Behörde. Diesen müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.
Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder Ärztin Sie sich untersuchen lassen.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.
Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes.
Die Arztwahl ist frei.
Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes.
Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:
Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten:
Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Die Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen.
Sie können den Antrag für den Untersuchungsberechtigungsschein formlos stellen.
Die Arztwahl ist frei.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.
Sie müssen zur Untersuchung folgende Unterlagen vorlegen:
Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
17.11.2022