Zu den Online-Diensten:
-> Statusabfrage zum beantragten Pass oder Personalausweis
-> Verlusterklärung eines Passes oder Personalausweises
Zur Einreise in bestimmte Staaten benötigen deutsche Staatsangehörige einen Reisepass. Über die Einreisebestimmungen weltweit informiert das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite www.auswaertiges-amt.de.
Service zur Abholung von Pässe und Personalausweise
Schauen Sie online unter Status abfrage, ob Ihre Unterlagen abholbereit sind oder wählen Sie Tel.: 06151 / 115. Halten Sie hierfür Ihre Seriennummer bereit. Die Seriennummer finden Sie auf dem bei Antragstellung ausgehändigten Infoblatt.
Für die Abholung von Ausweisdokumenten ist kein Termin erforderlich.
Seit 01.11.2005 hat die Bundesrepublik Deutschland als eines der ersten EU-Länder den elektronischen Reisepass (kurz: ePass) mit biometrischen Daten eingeführt.
Im ePass sind auf einem Chip personen- und dokumentenbezogene Daten und so genannte biometrische Daten (ab 01.11.2005 das Lichtbild und ab 01.11.2007 2 Fingerabdrücke) gespeichert.
Der Reisepass wird im Regelfall für Personen ab 12 Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer des ePasses beträgt für Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre; für Personen über 24 Jahre 10 Jahre.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Reisepässen ist nicht möglich.
Die Bearbeitungszeit des Reisepasses beträgt aktuell circa 8-10 Wochen.
Um in Eilfällen ein Reisedokument in kurzer Zeit zu erhalten, gibt es die Möglichkeit der Ausstellung des "Expresspasses". Dieser ist bei Passbehörden i. d. R. innerhalb von 3 bis 4 Werktagen zu erhalten.
Kann ein Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, kann ein "vorläufiger Reisepass"; ausgestellt werden.
Für Vielreisende bietet sich die Beantragung eines ePasses mit 48 Seiten an.
Auswärtiges Amt
Reisepass, vorläufiger
Einreisebestimmungen siehe (www.auswaertiges-amt.de)
Voraussetzung:
Hinweis:
Reisepässe für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
Zur Prüfung der Identität muss das minderjährige Kind als sog. Passbewerberin bzw. Passbewerber bei der Antragstellung persönlich bei der Behörde erscheinen.
Antragsberechtigt ist nur, wer als Sorgeberechtigter den Aufenthalt der minderjährigen Person bestimmen kann. Bei Antragstellung durch lediglich einen sorgeberechtigten Elternteil muss eine schriftliche Einverständniserklärung sowie Ausweis oder Pass des Weiteren Sorgeberechtigten vorgelegt werden.
Eine telefonische Kontaktaufnahme ist empfehlenswert. Informationen über die Anforderungen an die Qualität des Bildes können auf der Internetseite www.bundesdruckerei.deabgerufen werden. Die dort veröffentlichte Foto-Mustertafel dient als Grundlage, um die Eignung des Bildes zu prüfen. Abweichende Bilder müssen zurückgewiesen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere ausführliche Informationen zum Thema „ePass“ erhalten Sie auch auf der Homepage des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und im Internetangebot des Bundesministeriums des Innern. Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie außerdem Informationen zu den USA-Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige.
Achtung:
Information des Bundesministeriums des Innern: Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab dem 26.06.2012 ungültig (siehe dazu die nachstehende Pressemitteilung). "ePass" - Der neue Reisepass mit biometrischen Merkmalen
Reisepass
Ausweise und Pässe
USA / Vereinigte Staaten: Reise- und Sicherheitshinweise
Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab dem 26.06.2012 ungültig
Bei sonstiger Namensänderung, Ehescheidung, Eintragung eines Doktortitels: entsprechende Urkunde, z.B. Bescheinigung über Namensänderung vom Rechtsamt / Standesamt, Promotionsurkunde usw. im Original.
----- (wie auf der Seite vom Personalausweis) -----
Die Gebühren ergeben sich aus "§ 15 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)". § 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
Lichtbilder können vor Ort an unseren Self-Service-Terminals für 9,00 Euro aufgenommen werden
Antragstellung vor Vollendung des 24. Lebensjahres (Gültigkeitsdauer 6 Jahre):
Antragsstellung ab Vollendung des 24. Lebensjahres (Gültigkeitsdauer 10 Jahre):
In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass. Den Reisepass müssen Sie persönlich beim Bürgeramt (Passbehörde der Wohnortgemeinde) beantragen. Örtlich zuständig ist die Passbehörde der Gemeinde, in deren Bezirk Sie für Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre Hauptwohnung, gemeldet sind. Sie können den Reisepass auch bei einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde beantragen, wenn von Ihnen hierfür ein wichtiger Grund dargelegt wird. Die Gebühr für die Ausstellung des Reisepasses verdoppelt sich in diesem Fall.
Der Reisepass kann bereits für Kinder ab 0 Jahren ausgestellt werden. Abhängig vom Reiseziel benötigen Kinder jeden Alters ein eigenes Reisedokument. Wenn Reisen mit Ihrem Kind in passpflichtige Länder geplant sind, wird empfohlen, einen regulären Reisepass zu beantragen, da der Kinderreisepass oder Personalausweis in einigen Reiseländern, wie beispielsweise in den USA, nicht anerkannt wird.
Wenn Sie außerhalb der EU verreisen möchten, dann benötigen Sie meist einen Reisepass. Diesen müssen Sie beantragen.
Sie müssen den Reisepass persönlich beim Bürgeramt (Passbehörde der Wohnortgemeinde) beantragen. Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers). In Reisepässen bei Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden keine Fingerabdrücke gespeichert.
Der Reisepass wird vom Passproduzenten nach der Herstellung an das antragstellende Bürgeramt verschickt. Sie können den Reisepass dann dort abholen.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Bürgeramt (Passbehörde der Stadt bzw. Gemeinde).
Die Voraussetzungen für die Beantragung eines Reisepasses sind
Sie sind deutscher Staatsbürger beziehungsweise deutsche Staatsbürgerin.
Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Voraussetzungen für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses:
Der vorläufige Reisepass kann sofort ausgestellt und ausgehändigt werden, wenn der reguläre Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden kann. Das Bürgeramt kann geeignete Nachweise verlangen, zum Beispiel Flugtickets oder andere Reiseunterlagen.
Für die Beantragung des Reisepasses benötigen Sie folgende Unterlagen:
einen gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass),
ein aktuelles Foto im Passformat (45 x 35 mm), Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen (biometrisches Lichtbild),
gegebenenfalls Ihren bisherigen Reisepass,
gegebenenfalls Ihre Geburtsurkunde,
bei der Antragstellung für ein Kind: Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten, gegebenenfalls die Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten, den Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten.
Bei der Erstausstellung oder bei Zuzug in eine Stadt bzw. Gemeinde können gegebenenfalls weitere Unterlagen wie Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden erforderlich sein. Informieren Sie sich bitte vorab bei der zuständigen Stelle.
37,50 € für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 70,00 € für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben. Die Gebühr ist zu verdoppeln, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung der antragstellenden Person außerhalb der Dienstzeit oder bei einer nicht zuständigen Behörde erfolgt.
Geltungsdauer:
für Antragsteller unter 24 Jahre: 6 Jahre
für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre: 10 Jahre
vorläufiger Reisepass: maximal 1 Jahr
Die Gültigkeit des Reisepasses kann nicht verlängert werden.
Sie müssen bei der Beantragung des Reisepasses persönlich anwesend sein, damit Ihre Identität überprüft werden kann. Falls Sie nicht persönlich anwesend sein können, kann nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Identitätsprüfung muss dann bei der Ausgabe des Dokuments erfolgen, sonst wird der vorläufige Reisepass nicht ausgehändigt.
Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip).
In einigen Ländern, zum Beispiel in den USA, wird für eine visumfreie Einreise ein normaler, elektronischer Reisepass benötigt.
Sofern die Einreise in diese Staaten mit einem vorläufigen Reisepass erfolgen soll, ist zusätzlich ein Visum erforderlich.
Sie müssen bei der Beantragung des Reisepasses persönlich anwesend sein, damit Ihre Identität überprüft werden kann. Falls Sie nicht persönlich anwesend sein können, kann nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Identitätsprüfung muss dann bei der Ausgabe des Dokuments erfolgen, sonst wird der vorläufige Reisepass nicht ausgehändigt.
Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip).
In einige Länder – zum Beispiel in die USA – wird für eine visumfreie Einreise ein normaler, elektronischer Reisepass benötigt.
Sofern die Einreise in diese Staaten mit einem vorläufigen Reisepass erfolgen soll, ist zusätzlich ein Visum erforderlich.
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
30.01.2024