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Gewerbeanzeige für das Führen eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank

Info

Wer ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank beginnen möchte, hat die Regelungen des § 3 Hessischen Gaststättengesetz zu beachten.

Gewerbetreibende, die ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank eröffnen möchten.
 
Es sind die Regelungen des Hessischen Gaststättengesetzes insbesondere § 3 zu beachten.
(1) Für den Ausschank alkoholischer Getränke im Gaststättengewerbe gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe, dass die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes der zuständigen Behörde mit folgenden, nicht mehr als drei Monate alten Unterlagen vorzulegen ist:

  1.  ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882),
  2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung,
  3.  ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882 b Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis und
  4. eine Bescheinigung in Steuersachen.

Benötigte Unterlagen

Original Dokumente erforderlich

  •  Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung
  •  Ausweisdokument
  • ggfls. Meldebescheinigung
  •  ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882),
  •  ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung,
  •  ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis und
  •  eine Bescheinigung in Steuersachen.

Rechtsgrundlagen

§ 3 Hessisches Gaststättengesetz

Gebühren

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
(VwKostO-MWEVW) vom 19. November 2012, in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 2131, 2132, 22421, 22422V
 
Gewerbeanzeige § 14 Gewerbeordnung: 28,00 Euro
Bestätigung der Gewerbeanzeige: 8,00 Euro
Zuverlässigkeitsprüfung je zu prüfende Person: 55,00 Euro
 
Die Gebühren werden bei Antragseingang fällig. Direkte Zahlung am Kassenautomat bei persönlicher Vorsprache. Sofern keine persönliche Vorsprache möglich ist, wird ein Gebührenbescheid erstellt.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.

Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.

Mehr zum Thema Gewerbeanzeige - siehe "Gewerbeanmeldung" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke

  • als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
  • an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb

abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.

Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

Teaser

Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben wollen, sind Sie verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln:

 

https://eah.hessen.de/

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
    siehe dazu: Führungszeugnis (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
  • Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
    siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
    • beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
    • beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
    siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=B100019%3A%3A577649
https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=B100019%3A%3A577922
https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001%3A%3A343257213

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei einer Gewerbeanzeige für eine Gaststätte mit Alkoholausschank bei Verzicht auf eine Empfangsbescheinigung nach § 2 HGastG in Verbindung mit § 15 GewO mindestens EUR 55,00. Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen an, deren Höhe hier jedoch nicht beziffert werden können.

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

 

Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

Was sollte ich noch wissen?

Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind insbesondere die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten.

Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte:

Aus besonderem Anlass kann das Gaststättengewerbe vorübergehend ausgeübt werden, wenn dies spätestens 4 Wochen vor Beginn unter Angabe

  • von Namen und Vornamen mit ladungsfähiger Anschrift,
  • des Ortes und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke,
  • der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl

schriftlich der Gemeinde angezeigt wird.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

01.02.2013