Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Gem. § 14 Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sich der Name des Gewerbetreibenden ändert, oder der Betrieb aufgegeben wird.
§ 14 Gewerbeordnung Gewerbeanzeigenverordnung
Gewerbeanzeigenverordnung
Es gelten die Regelungen nach § 14 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Gewerbeanzeigeverordnung.
Die Bestätigung der Gewerbeanzeige (der sogenannte "Gewerbeschein") stellt keine notwendige Erlaubnis oder Zulassung dar und ersetzt diese nicht.
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) vom 19. November 2012, in der derzeit gültigen Fassung Ziffer 2131, 2132
Gewerbeanzeige § 14 Gewerbeordnung: 28,00 Euro Bestätigung der Gewerbeanzeige: 8,00 Euro
Die Gebühren werden bei Antragseingang fällig. Direkte Zahlung am Kassenautomat bei persönlicher Vorsprache. Sofern keine persönliche Vorsprache möglich ist, wird ein Gebührenbescheid erstellt.
Gewerbe anmelden
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalGewerbe anmelden
Register business
Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
Gewerbeamt bzw. die Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort des Betriebssitzes.
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
Anzeigepflichtig sind:
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Anmeldung eines Gewerbebetriebs für Gewerbetreibende verpflichtend. Konkrete Fälle:
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalGewerbe anmelden in Hessen
Gewerbe anmelden in Hessen