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Gewerbemeldungen

Beschreibung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Gem. § 14 Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.

Das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sich der Name des Gewerbetreibenden ändert, oder der Betrieb aufgegeben wird.

Benötigte Unterlagen

  • Gewerbeanzeigeformular nach § 14 Gewerbeordnung
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) 
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag 
  • GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll 
  • Minderjährige: Vollmacht oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
  • Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten 
  • Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt

Rechtsgrundlagen

§ 14 Gewerbeordnung Gewerbeanzeigenverordnung
Gewerbeanzeigenverordnung

 

Es gelten die Regelungen nach § 14 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Gewerbeanzeigeverordnung.

Die Bestätigung der Gewerbeanzeige (der sogenannte "Gewerbeschein") stellt keine notwendige Erlaubnis oder Zulassung dar und ersetzt diese nicht.

Gebühren

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) vom 19. November 2012, in der derzeit gültigen Fassung Ziffer 2131, 2132

Gewerbeanzeige § 14 Gewerbeordnung: 28,00 Euro Bestätigung der Gewerbeanzeige: 8,00 Euro

Die Gebühren werden bei Antragseingang fällig. Direkte Zahlung am Kassenautomat bei persönlicher Vorsprache. Sofern keine persönliche Vorsprache möglich ist, wird ein Gebührenbescheid erstellt.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Gewerbe anmelden

Volltext

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. 

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalGewerbe anmelden
Register business

Teaser

Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.

  • Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" – (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
  • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
  • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
  • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.

An wen muss ich mich wenden?

Gewerbeamt bzw. die Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort des Betriebssitzes.

Voraussetzungen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

Gewerbetreibende sind

  • natürliche Personen oder
  • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)

 Anzeigepflichtig sind:

  • bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
  • bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte

Weiterführende Informationen

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Kurztext

Anmeldung eines Gewerbebetriebs für Gewerbetreibende verpflichtend. Konkrete Fälle:

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbstständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe bei der anderen Behörde als Neuerrichtung)
  • die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen
  • zuständig: je nach Bundesland örtliches Gewerbe- oder Ordnungsamt

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalGewerbe anmelden in Hessen
Gewerbe anmelden in Hessen