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Gewerbeanzeige für das Führen eines Gaststättengewerbes ohne Alkoholausschank

Info

Wer ein Gaststättengewerbe ohne Alkoholausschank beginnen möchte, hat die Regelungen des § 2 Hessischen Gaststättengesetz zu beachten.

Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige erstatten.

Benötigte Unterlagen

Originale Dokumente erforderlich

  •  Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung
  •  Ausweisdokument
  •  ggfls. Meldebescheinigung
  •  ggfls. HR-Auszug

Rechtsgrundlagen

§ 2 Hessisches Gaststättengesetz

Gebühren

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
(VwKostO-MWEVW) vom 19. November 2012, in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 2131, 2132

Gewerbeanzeige § 14 Gewerbeordnung: 28,00 Euro
Bestätigung der Gewerbeanzeige: 8,00 Euro
 
Die Gebühren werden bei Antragseingang fällig. Direkte Zahlung am Kassenautomat bei persönlicher Vorsprache. Sofern keine persönliche Vorsprache möglich ist, wird ein Gebührenbescheid erstellt.