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Wichtige Informationen:
Sie sind Darmstädter und möchten aus der Kirche austreten? Wo können Sie dies machen?
Hier können Sie dies machen:
Bürger- und Ordnungsamt
Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen (Stadthaus Luisencenter)
Luisenplatz 5
64283 Darmstadt.
Wann können Sie das machen?
Montags, dienstags und donnerstags nach vorheriger Terminvereinbarung.
Mittwochs und freitags können Sie ohne Terminvereinbarung zur offenen Sprechstunde kommen. Es ist mit Wartezeiten zu rechnen. Sie brauchen ein Ticket. Das erhalten Sie vor Ort.
Sie können aber auch gerne den Onlinedienst nutzen.
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können Sie selbständig aus der Kirche austreten.
Bei jüngeren Personen erfolgt der Austritt über den gesetzlichen Vertreter.
Hat die Person einen Vormund oder Pfleger?
Dann braucht man die Genehmigung des Familiengerichtes.
Eine Besonderheit:
Kinder vom 12. bis zum 14. Lebensjahr müssen dem Kirchenaustritt zustimmen.
Will eine betreute Person aus der Kirche austreten?
Ein Betreuer kann für die betreute Person eine Erklärung abgeben.
Hierzu muss die Genehmigung des Betreuungsgerichtes mit vorgelegt werden.
Achtung:
Eine Erklärung mit einer Vollmacht ist nicht erlaubt.
Der Antrag auf Austritt kann im Bürger- und Ordnungsamt persönlich gemacht werden.
Oder
Der Austritt kann schriftlich erfolgen. Dies muss jedoch in öffentlich beglaubigter Form gemacht werden. Das bedeutet: Zum Beispiel ein Amt oder ein Notar muss die Richtigkeit ihrer Unterschrift bescheinigen.
Notwendige Daten hierfür sind:
Wann wird der Austritt wirksam?
Wenn Sie den Austritt vor Ort beim Bürger- und Ordnungsamt unterschrieben haben, dann wird er noch am Ende dieses Tages wirksam.
Wenn Sie den Austritt schriftlich zum Bürger- und Ordnungsamt geschickt haben, dann wird der Austritt gültig, wenn die schriftliche Erklärung bei der Gemeinde eingegangen ist. Die Erklärung muss in öffentlich beglaubigter Form vorliegen. Das heißt: Zum Beispiel ein Amt oder ein Notar muss die Richtigkeit ihrer Unterschrift bescheinigen.
Die ausgetretene Person bekommt eine Bescheinigung über den Austritt.
Hierin steht ab wann der Austritt wirksam ist.
Benötigte Unterlagen
Bitte bringen Sie einen Personalausweis oder Reisepass mit.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr ist 30,00 €.
Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Ein
Kirchenaustritt
muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein
Kircheneintritt
oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalKircheneintritt/Kirchenaustritt
Joining/leaving the church
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Zur
Erklärung des Kirchenaustritts
bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte
Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Informationsblatt bei Kirchenaustritt - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug