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Austritt aus der Kirche

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Info

Wichtige Informationen:

Sie sind Darmstädter und möchten aus der Kirche austreten? Wo können Sie dies machen?

Hier können Sie dies machen:

Bürger- und Ordnungsamt

Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen (Stadthaus Luisencenter)

Luisenplatz 5 

64283 Darmstadt.

 

Wann können Sie das machen?

Montags, dienstags und donnerstags nach vorheriger Terminvereinbarung.

Mittwochs und freitags können Sie ohne Terminvereinbarung zur offenen Sprechstunde kommen. Es ist mit Wartezeiten zu rechnen. Sie brauchen ein Ticket. Das erhalten Sie vor Ort.

Sie können aber auch gerne den Onlinedienst nutzen.

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können Sie selbständig aus der Kirche austreten.

Bei jüngeren Personen erfolgt der Austritt über den gesetzlichen Vertreter.

Hat die Person einen Vormund oder Pfleger?

Dann braucht man die Genehmigung des Familiengerichtes.

Eine Besonderheit:

Kinder vom 12.  bis zum 14. Lebensjahr müssen dem Kirchenaustritt zustimmen.

Will eine betreute Person aus der Kirche austreten?

Ein Betreuer kann für die betreute Person eine Erklärung abgeben.

Hierzu muss die Genehmigung des Betreuungsgerichtes mit vorgelegt werden.

Achtung: 

Eine Erklärung mit einer Vollmacht ist nicht erlaubt.
Der Antrag auf Austritt kann im Bürger- und Ordnungsamt persönlich gemacht werden.

Oder

Der Austritt kann schriftlich erfolgen. Dies muss jedoch in öffentlich beglaubigter Form gemacht werden. Das bedeutet: Zum Beispiel ein Amt oder ein Notar muss die Richtigkeit ihrer Unterschrift bescheinigen.

Notwendige Daten hierfür sind:
 

  • Familienname, Vorname, Geburtsname
  • Tag und Ort der Geburt
  • Anschrift
  • Familienstand und die bisherige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft

 

Wann wird der Austritt wirksam?

Wenn Sie den Austritt vor Ort beim Bürger- und Ordnungsamt unterschrieben haben, dann wird er noch am Ende dieses Tages wirksam.

Wenn Sie den Austritt schriftlich zum Bürger- und Ordnungsamt geschickt haben, dann wird der Austritt gültig, wenn die schriftliche Erklärung bei der Gemeinde eingegangen ist. Die Erklärung muss in öffentlich beglaubigter Form vorliegen. Das heißt: Zum Beispiel ein Amt oder ein Notar muss die Richtigkeit ihrer Unterschrift bescheinigen.

Die ausgetretene Person bekommt eine Bescheinigung über den Austritt.

Hierin steht ab wann der Austritt wirksam ist.

Benötigte Unterlagen

Bitte bringen Sie einen Personalausweis oder Reisepass mit.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr ist 30,00 €.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.

Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.

An wen muss ich mich wenden?

Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

28.05.2019