Wichtige Informationen:
Für Darmstädter Bürgerinnen und Bürger ist dies beim Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen (Stadthaus Luisencenter), Luisenplatz 5 möglich. Eine Vorsprache im Meldeamt ist montags, dienstags und donnerstags nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie hierzu bitte den Onlinedienst.
Mittwochs und freitags können Sie ohne vorherige Terminvereinbarung zur offenen Sprechstunde erscheinen. Bitte beachten Sie, dass nur ein begrenztes Ticketkontingent zur Verfügung steht und daher ggf. nicht über die gesamte Zeitspanne hinweg Tickets ausgegeben werden können. Dennoch ist ein Anstellen schon vor Öffnung nicht notwendig. Es ist vor Ort mit einer entsprechenden Wartezeit zu rechnen.
Eigenständiges Austreten aus der Kirche ist generell mit Vollendung des 14. Lebensjahres möglich. Bei jüngeren Personen erfolgt der Austritt über den gesetzlichen Vertreter, dem die Personensorge zusteht. Sollte die betreffende Person einen Vormund oder Pfleger haben, bedarf es der Genehmigung des Familiengerichtes.
Eine Besonderheit besteht für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, diese müssen dem Kirchenaustritt zustimmen (bis Vollendung des 14. Lebensjahres).
Ein Betreuer (dem die Personensorge zusteht) kann für den Betreuten eine Erklärung abgeben, wenn der Austritt dem Willen des Betreuten entspricht. Hierzu muss die Genehmigung des Betreuungsgerichtes mit vorgelegt werden.
Achtung: Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
Antragsannahme kann mündlich zur Niederschrift vor Ort beziehungsweise als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form (schriftlich) erfolgen.
Notwendige Daten hierfür sind: Familienname, Vorname, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Familienstand und die bisherige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden (bei Vorsprache vor Ort) oder die schriftliche Erklärung bei der Gemeinde eingegangen (öffentlich beglaubigte Form) ist.
Die ausgetretene Person bekommt eine Bescheinigung über den Austritt. Diese enthält das Wirksamkeitsdatum des Austritts.
Bitte bringen Sie ein Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) mit.
Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
28.05.2019