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Austritt aus der Kirche

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Kurzinfo

Für Darmstädter Einwohnerinnen und Einwohner ist der Austritt aus der Kirche beim Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen Luisenplatz 5, 64283 (Stadthaus Luisencenter) möglich.

Info

Eigenständiges Austreten aus der Kirche ist mit Vollendung des 14. Lebensjahres möglich. Bei jüngeren Personen erfolgt der Austritt über den gesetzlichen Vertreter, dem die Personensorge zusteht. Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen dem Kirchenaustritt zustimmen (bis Vollendung des 14. Lebensjahres). Sollte die betreffende Person einen Vormund oder Pfleger haben, bedarf es der Genehmigung des Familiengerichtes.

Eine Betreuerin/ein Betreuer kann für die betreute Person eine Erklärung abgeben, wenn der Austritt dem Willen der betreuten Person entspricht. Hierzu muss die Genehmigung des Betreuungsgerichtes mit vorgelegt werden.

Achtung:

Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig. Antragsannahme kann mündlich zur Niederschrift vor Ort beziehungsweise als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form (schriftlich) erfolgen. Notwendige Daten hierfür sind: Familienname, Vorname, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Familienstand und die bisherige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft

Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden (bei Vorsprache vor Ort) oder die schriftliche Erklärung bei der Gemeinde eingegangen (öffentlich beglaubigte Form) ist.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Identitätsausweis und ggf. elektronischer Aufenthaltstitel bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit

 

Gebühren

Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Kircheneintritt/Kirchenaustritt

Volltext

Ein

Kirchenaustritt

muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.

Ein

Kircheneintritt

oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalKircheneintritt/Kirchenaustritt
Joining/leaving the church

An wen muss ich mich wenden?

Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur

Erklärung des Kirchenaustritts

bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.

Weiterführende Informationen

Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.

Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte

Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.

 

Informationsblatt bei Kirchenaustritt - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug
Information sheet on leaving the church - consideration for income tax deduction