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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Sprengstofferlaubnisschein nach § 27 Sprengstoffgesetz

Info

Voraussetzung für die Erteilung eines Sprengstofferlaubnisscheines (Böller-, Nitrocellulose- und Schwarzpulver) nach § 27 SprengG ist unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachkundelehrgang. Für die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt.


Das Alterserfordernis für die Erlangung eines Sprengstofferlaubnisscheines beträgt 21 Jahre.

Benötigte Unterlagen

Eine persönliche Vorsprache ist nur mit einem vorab vereinbartem Termin möglich!  Onlineterminvergabe


Nitrocellulosepulver: Jagdschein, Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerb Schwarzpulver: Bestätigung des Schützenvereins, dass regelmäßig mit Vorderladerwaffen am Übungs- bzw. Meisterschaftsschießen teilgenommen wird Böllerpulver: Nachweis eines Vereins zur Brauchtumspflege

  • Sachgemäße Lagerung
  • Beschussbescheinigung (bei Böllergeräten)
  • Entsprechende Antragsformulare, die diesem Produkt zugeordnet sind

Rechtsgrundlagen

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (§ 34 1. SprengV)

Gebühren

Nach Nr. 33 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums.