Nach dem Hess. Versammlungsfreiheitsgesetz handelt es sich um eine Versammlung, wenn mind. 2 Personen sich zu einer kollektiven Meinungsäußerung treffen.
Versammlungen nach dem Hess. Versammlungsfreiheitsgesetz sind anmeldepflichtig.
Voraussetzungen:
Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht mitteilungspflichtig.
Das Formular kann per Email, Fax oder postalisch übermittelt werden.
Falls Sie kurzfristig eine Demo oder eine Versammlungs per E-Mail anmelden, empfehlen wir aus technischen Gründen zur Sicherheit eine ergänzende Übersendung per Telefax oder kurze telefonsiche Nachfrage.
§ 12 Hess. Versammlungsfreiheitsgesetz
Bürgerservice Hessenrecht - Inhaltsverzeichnis HVersFG | Landesnorm Hessen | Inhaltsverzeichnis | gültig ab: 04.04.2023 | gültig bis: 31.12.2030
Die Anmeldung erfolgt kostenlos.
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Show a meeting
Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten möchte, muss diese spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen oder Aufruf über unterschiedliche Medien) bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie die Anzeige online einreichen möchten:
Wenn Sie die Anzeige postalisch einreichen möchten:
Anschließend:
Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für den Beschränkungsbescheid bekannt sein.
Die für den Versammlungsort zuständige allgemeine Ordnungsbehörde, bei Gemeinden unter 7.500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde.
Keine
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)