Neu in Darmstadt?
Melden Sie Ihren Wohnsitz jetzt bequem online an oder um - ganz ohne Termin im Amt! Was Sie benötigen? Nur Ihren Personalausweis mit eID, die AusweisApp und ein BundID-Konto. Der Online-Dienst ist eine Entwicklung aus Hamburg, die jetzt auch in Darmstadt genutzt werden kann. Alle Informationen zum Online-Dienst finden Sie auf wohnsitzanmeldung.de
Sollten Sie Ihre Anmeldung elektronisch vornehmen und sind berechtigt einen ÖPNV-Gutschein zu erhalten, so können Sie diesen im Nachgang Ihrer elektronischen-Anmeldung gerne ohne vorherige Terminvereinbarung am Ausgabe-Schalter im Meldeamt abholen.
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an-/ummelden.
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Personen ab dem 16. Lebensjahr können die Meldepflicht selbst ausüben. Für Minderjährige unter dem 16. Lebensjahr mit getrennt lebenden Eltern muss für eine Änderung des Hauptwohnsitzes ggf. eine Einverständniserklärung des nicht vorsprechenden Elternteils vorgelegt werden.
Zur Vornahme der An/Ummeldung ist die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung notwendig (Mietvertrag ist nicht ausreichend).
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.
Aufnahme in das Melderegister der Stadt Darmstadt und Änderung des Melderegisters bei:
Für die An/Ummeldung des Wohnsitzes gibt es ab dem 01.08.2024 die Möglichkeit der elektronischen An/Ummeldung. Voraussetzung für die Nutzung der elektronischen An/Ummeldung ist, ein Nutzerkonto BundID und die aktivierte Onlinefunktion des Personalausweises oder der eID-Karte für EU-Bürger sowie ein NFC-fähiges Smartphone mit AusweisApp2.
Andernfalls ist für die An/Ummeldung eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person (außer Ehegatte benötigt jede beauftragte Person eine Vollmacht) notwendig. Hierbei werden die benötigten Daten von uns online erfasst.
Die Vorlage eines ausgefüllten Vordruckes (siehe Box "Formulare", rechts) ist also nur notwendig, wenn Sie eine dritte Person mit der An/Ummeldung betrauen.
In diesem Fall müsste die beauftragte Person neben der Vollmacht und dem ausgefüllten Vordruck auch Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei der An/Ummeldung mehrerer Personen alle Personalausweise) und den eigenen Personalausweis bzw. Reisepass vorlegen.
Zweitwohnsitz: Die Abmeldung des Zweitwohnsitzes erfolgt bei der Behörde, wo der Hauptwohnsitz gemeldet ist und ist immer selbständig abzumelden.
Hinweis: Für die Änderung des Zweitwohnsitzes in den Hauptwohnsitz ist keine erneute Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung notwendig.
Keine
an die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Zuständig ist die Meldebehörde Ihres Wohnortes.
Es fallen keine Gebühren an.
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.
Wenn Sie eine Wohnung bezogen haben, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Keine (der Meldeschein wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
30.09.2021