|
Aufgrund eines technischen Fehlers steht die elektronische Anmeldung derzeit nicht zur Verfügung! Wir bitten um Ihr Verstädnis |
Neu in Darmstadt?
Melden Sie Ihren Wohnsitz jetzt bequem online an oder um - ganz ohne Termin im Amt! Was Sie benötigen? Nur Ihren Personalausweis mit eID, die AusweisApp und ein BundID-Konto. Der Online-Dienst ist eine Entwicklung aus Hamburg, die jetzt auch in Darmstadt genutzt werden kann. Alle Informationen zum Online-Dienst finden Sie auf wohnsitzanmeldung.de
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an-/ummelden.
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Personen ab dem 16. Lebensjahr können die Meldepflicht selbst ausüben. Für Minderjährige unter dem 16. Lebensjahr mit getrennt lebenden Eltern muss für eine Änderung des Hauptwohnsitzes ggf. eine Einverständniserklärung des nicht vorsprechenden Elternteils vorgelegt werden.
Zur Vornahme der An/Ummeldung ist die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung notwendig (Mietvertrag ist nicht ausreichend).
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.
Aufnahme in das Melderegister der Stadt Darmstadt und Änderung des Melderegisters bei:
Für die An/Ummeldung des Wohnsitzes gibt es ab dem 01.08.2024 die Möglichkeit der elektronischen An/Ummeldung. Voraussetzung für die Nutzung der elektronischen An/Ummeldung ist, ein Nutzerkonto BundID und die aktivierte Onlinefunktion des Personalausweises oder der eID-Karte für EU-Bürger sowie ein NFC-fähiges Smartphone mit AusweisApp2.
Andernfalls ist für die An/Ummeldung eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person (außer Ehegatte benötigt jede beauftragte Person eine Vollmacht) notwendig. Hierbei werden die benötigten Daten von uns online erfasst.
Die Vorlage eines ausgefüllten Vordruckes (siehe Box "Formulare", rechts) ist also nur notwendig, wenn Sie eine dritte Person mit der An/Ummeldung betrauen.
In diesem Fall müsste die beauftragte Person neben der Vollmacht und dem ausgefüllten Vordruck auch Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei der An/Ummeldung mehrerer Personen alle Personalausweise) und den eigenen Personalausweis bzw. Reisepass vorlegen.
Zweitwohnsitz: Die Abmeldung des Zweitwohnsitzes erfolgt bei der Behörde, wo der Hauptwohnsitz gemeldet ist und ist immer selbständig abzumelden.
Hinweis: Für die Änderung des Zweitwohnsitzes in den Hauptwohnsitz ist keine erneute Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung notwendig.
Keine
Wohnung - Anmeldung als Hauptwohnung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.
Personen unter 16 Jahren sind von denjenigen anzumelden, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
Für die Anmeldung wird Ihnen ein ausgefüllter Meldeschein vorgelegt, dessen Daten Sie zu überprüfen haben.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalApartment - registration as main residence
Wohnung - Anmeldung als Hauptwohnung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht. Verfügt Ihre Meldebehörde über einen Online-Dienst zur Anmeldung können Sie, wenn die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises freigeschaltet ist, sich mit Ihren Nutzerkonto (BundID) anmelden.
An die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes ist zuständig.
Bezug einer alleinigen Wohnung oder eine Änderung einer Nebenwohnung zur Hauptwohnung bzw. zur alleinigen Wohnung.
Für eine Online-Anmeldung benötigen Sie:
• Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und ein eingerichtetes Nutzerkonto (BundID).
• Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
Für die Anmeldung vor Ort in Ihrer Meldebehörde benötigen Sie:
• Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
• Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
• aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
• betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
• Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
§ Section 17 (1) and (3) of the Federal Registration Act (BMG)
§ Section 21 (4) of the Federal Registration Act (BMG)
§ Section 22 of the Federal Registration Act (BMG)
§ Section 23 of the Federal Registration Act (BMG)
§ Section 24 (1) of the Federal Registration Act (BMG)
17.1, 17.3, 22 and 23 General administrative regulations for the implementation of the Federal Registration Act (BMGVwV)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.