Der Internationale Führerschein ist kein eigenständiger Führerschein, sondern ein Zusatzdokument zu Ihrem nationalen Führerschein und ist nur in Verbindung mit diesem gültig. Er ist eine Art Übersetzung des nationalen Führerscheines und soll der Polizei oder auch dem Mietwagenunternehmen im Ausland die Überprüfung erleichtern, ob Sie tatsächlich berechtigt sind das Kraftfahrzeug der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse zu führen.
Für folgende Länder ist der deutsche Führerschein ausreichend:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern.
Bei Fahrten ins außereuropäische Ausland sollte generell ein Internationaler Führerschein mitgenommen werden.
Voraussetzungen für die Beantragung in Darmstadt:
Wichtig:
Sofern Sie noch einen Papierführerschein (grau oder rosafarbig) besitzen und einen Internationalen Führerschein beantragen möchten, ist vor Ausstellung eines Internationalen Führerscheins zunächst ein Umtausch Ihres alten Führerscheins in einen (neuen) EU-Führerscheins im Scheckkartenformat erforderlich.
Bei Namensänderung:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass der Führerschein geändert werden muss, nachdem man einen neuen Nachnamen durch Heirat oder andere Gründe angenommen hat. Sollte im Personalausweis jedoch nicht ersichtlich sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber oder die Fahrerlaubnisinhaberin den Namen auf dem Führerschein einmal geführt hat, wird dringend zu einer Änderung des Führerscheindokuments geraten.
Zusätzliche Informationen:
Internationale Führerscheine gibt es in zwei unterschiedlichen Ausfertigungen: einmal nach dem Muster des Straßenverkehrsabkommens von 1968 und einmal nach dem Muster des Abkommens von 1926. Beide Ausfertigungen unterscheiden sich in ihrer Gültigkeitsdauer und in den Ländern, in denen sie anerkannt werden.
Gültigkeitsdauer | Gültig für folgende Länder | Bemerkung | |
Internationaler Führerschein nach dem Abkommen von 1926 | 1 Jahr | Ägypten, Argentinien, Chile, Indien,Irak, Libanon, Mexiko, Peru, Sri Lanka, Syrien, Türkei | Nur gültig in Verbindung mit dem nationalen Führerschein |
Internationaler Führerschein nach dem Abkommen von 1968 | 3 Jahre | Alle weiteren außereuropäischen Länder, die durch den internationalen Führerschein nach dem Abkommen von 1926 nicht abgedeckt sind | Nur gültig in Verbindung mit dem nationalen Führerschein |
Je nach Reiseziel ist es ggf. erforderlich sich beide internationale Führerscheine ausstellen zu lassen.
Bei vorhandenen Scheckkartenführerschein:
Ihre vollständigen Unterlagen senden Sie postalisch an:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Fahrerlaubnisbehörde
Luisenplatz 5
64283 Darmstadt
Bei vorhandenen Papierführerschein beantragen Sie bitte zuerst den Umtausch in einen Scheckkartenführerschein!
Anlage 8 b bzw. 8 c zur Fahrerlaubnisverordnung
Bitte beantragen Sie einen internationalen Führerschein bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)
Es gibt keine Frist. Bitte Beantragen Sie Ihren internationalen Führerschein rechtzeitig vor Ihrem Auslandsaufenthalt.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich je nach Auslastung der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Für befristete Aufenthalte in bestimmten Ländern außerhalb der EU/ dem EWR benötigen Sie einen internationalen Führerschein. Der internationale Führerschein ist nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheines und daher auch nur in Verbindung mit diesem gültig.
In bestimmten Ländern benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem EU-Führerschein einen internationalen Führerschein.
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Gebührennummern 207 und 126.2).
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
18.11.2022