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Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten

Beschreibung

Ehegatten/gleichgeschlechtliche Lebenspartnern, Kindern sowie Eltern von subsidiär Schutzberechtigten können aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessen erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht.

Visumspflicht
Für die Einreise ist es erforderlich, ein Visum bei der deutschen Botschaft zu beantragen. Ohne ein Visum ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich.Die Botschaft kann insgesamt monatlich 1.000 Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausstellen. Die Entscheidung trifft nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesverwaltungsamt. Weitere Informationen finden Sie hier (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Aufgaben/DE/F/familiennachzug.html). Sollten Sie Fragen zu dem laufenden Visumverfahren haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist jede unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit gestattet.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Darmstadt
  • Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten wegen subsidiären Schutzes
    Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll (sogenannter Stammberechtigter), muss
    →nach dem 17.03.2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sein und
    →eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen.

  • Humanitäre Gründe:
    Humanitäre Gründe liegen insbesondere vor, wenn
    →die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist, oder
    →ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist, oder Leib, Leben oder Freiheit des oder der Familienangehörigen ernsthaft gefährdet sind oder
    →der Ausländer oder der Familienangehörige im Ausland schwerwiegend erkrankt, schwer pflegebedürftig oder schwer behindert ist.

  • Keine Ausweisung oder Ausreise beim Stammberechtigten zu erwarten
    →Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, darf kein Ausweisungsinteresse begründet haben (zum Beispiel wegen schwerer Straftaten oder Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland).
    →Zudem darf auch nicht seine Ausreise aus anderen Gründen zu erwarten sein (zum Beispiel wegen des Widerrufs oder der Rücknahme des subsidiären Schutzes).

  • Bei Ehegatten/gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern:
    →Beide Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner müssen in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    →die Ehe/Lebenspartnerschaft muss schon vor der Flucht geschlossen worden sein und
    →ist der Ausländer mit mehreren Ehegatten verheiratet, kann nur einem Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Bei Eltern oder Elternteilen von minderjährigen Kindern:
→Den Eltern oder einem Elternteil kann nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass
  • Gültiges Visum oder bisheriger Aufenthaltstitel und ggf. Fiktionsbescheinigung
  • Formular Antrag auf Erteilung bzw. Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
  • 1 aktuelles biometrisches Foto:
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts:

Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer:

  • Aktueller Arbeitsvertrag: Es muss ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland begründet werden. Es ist eine Betriebsstätte in Deutschland erforderlich.
  • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate
  • Fragenkatalog zur Sicherung des Lebensunterhalts

Bei Selbständigen/Freiberuflichen:

  • Bescheinigung über den durchschnittlichen NettogewinnGewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
  • Rentenversicherungs- beziehungsweise Lebensversicherungsnachweis
  • Fragenkatalog zur Sicherung des Lebensunterhalts

Krankenversicherungsnachweis
→wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind: eine aktuelle Bestätigung Ihrer Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Ihre Krankenversicherungskarte
→wenn Sie privat krankenversichert sind: Versicherungs-Police

  • Mietvertrag oder Formular Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllen)
  • Nachweise über ausreichenden Wohnraum: Ausreichender Wohnraum ist vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume wie Küche, Bad und WC mitbenutzt werden können.
  • Familiennachzug zum Ehegatten und zu Ihrem Lebenspartner: Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft im Original oder als Ausfertigung (auch mit Apostille oder Legalisation). Wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer
  • Geburtsurkunden für minderjährige Kinder
  • Nachweis über das Sorgerecht (falls kein Elternteil in Deutschland lebt)

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 36 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__36.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte

Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung derzeit bis zu sechs Monate dauern kann.