Informationsblatt "Einkommensgrenzen im geförderten Wohnungsbau"
Für den Bezug einer sozial geförderten Wohnung im Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist es erforderlich bei der Wohnungsvermittlungsstelle des Amtes für Wohnungswesen als wohnungssuchend registriert zu sein. Gemäß § 5 a Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) gehört die Wissenschaftsstadt Darmstadt zu den Gebieten mit einem erhöhten Wohnraumbedarf. Hier ersetzt die Registrierung, die gemäß § 17 Hessisches Wohnraumförderungsgesetzes (HWoFG) vorgesehene Ausstellung einer Wohnberechtigungsbescheinigung für den Bezug einer sozial geförderten Wohnung. Ausgestellt werden Wohnberechtigungsscheine für außerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die in ganz Hessen, mit Ausnahme der § 5 a HWoBindG Gemeinden, ihre Gültigkeit haben.
Die Vermittlung der sozial geförderten Wohnungen erfolgt nach den derzeit geltenden Registrier- und Vergaberichtlinien.
Aufteilung der Zuständigkeiten:
N.N. | A - Bor |
Frau Klinger | Bos - Gl |
Frau Rhein | Gm - Lo |
Frau Müller | Lp - Plh |
N. N. | Pli - Sim |
Frau Murken | Sin - Z |
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Vermittlung einer sozial geförderten Wohnung in Darmstadt sind folgende Unterlagen erforderlich:
Unter Umständen ist die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich. Dies hängt jedoch von den Besonderheiten des Einzelfalles ab.
1 % Mieterhöhungsbegrenzung der bauverein AG
In einer zwischen der bauverein AG und der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung wurde festgehalten, dass bei Mieterhöhungenbis zum 31.12.2024 die Möglichkeit besteht, dass Haushalte beim Amt für Wohnungswesen ihr Einkommen überprüfen lassen können und gegebenenfalls die Mieterhöhung auf 1 % begrenzt wird.
Sie erhalten mit Ihrer Mieterhöhung automatisch ein Antragsformular für das Amt für Wohnungswesen, dem Sie entsprechend die für Ihren Haushalt zutreffenden Dokumente beifügen müssen.
Das Amt für Wohnungswesen wird dann überprüfen, ob Sie unter die vereinbarte Einkommensgrenze für mittlere Einkommen nach § 5 Abs. 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG) fallen und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt bekommen, die Sie dann bei der bauverein AG einreichen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich hierbei um eine Serviceleistung
handelt und keinen Rechtsanspruch begründet, daher sind die entsprechenden Fristen aus den Mieterhöhungsschreiben der bauverein AG unbedingt zu beachten.
Wohnungstauschprogramm mit der bauverein AG
Im Rahmen des Wohnungspolitischen Konzeptes, wurde zwischen der bauverein AG und der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Kooperationsvereinbarung, zunächst gültig bis zum 31.12.2024, abgeschlossen.
Das Tauschprogramm soll dabei helfen, die Wohnsituation Einzelner zu verbessern sowie den Wohnungsmarkt in Darmstadt zu entspannen.
Oftmals werden größere Wohnungen von Alleinstehenden bewohnt, während vor allem junge Familien dringend nach größerem Wohnraum suchen. Genau diesem Problem soll das Wohnungstauschprogramm der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der städtischen bauverein AG Abhilfe schaffen.
Interessierte Mietende der bauverein AG, die von einer größeren Wohnung in eine kleinere Wohnung umziehen möchten, haben die Möglichkeit, sich bei sozial geförderten Wohnungen an das Amt für Wohnungswesen zu wenden. Vielleicht haben Sie auch schon eine Tauschpartei im Auge. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich gerne an uns. Sie werden von der jeweils zuständigen Sachbearbeitung gerne beraten.
Bei einem Umzug im freifinanzierten Wohnungsbestand der bauverein AG können sich an das dortige Sozialmanagement, unter sozialmanagement@bauvereinag.de, wenden.
Sollten Sie nicht wissen, wer Ihnen weiterhelfen kann, so rufen Sie uns an und wir werden Ihnen behilflich sein.
Für Rückfragen stehen Ihnen nach der Buchstabenaufteilung die jeweils zuständigen Mitarbeitenden zur Verfügung (siehe vorstehender Absatz "Aufteilung der Zuständigkeiten")
Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Zuständig für die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist jede Gemeinde in Hessen; in der Regel die Gemeinde, in der die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz hat. Hat die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz außerhalb Hessens, ist in der Regel die Gemeinde zuständig, in der sie eine Wohnung beziehen möchte.
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Widerspruch erhoben werden. Zudem kann der Widerspruch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt werden.
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.
Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.
Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.
Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden.
Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.
Eine bei Bezug einer Sozialwohnung wohnberechtigte Person bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einer deutlichen Einkommensverbesserung kann jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Vorteil einer subventionierten Sozialmiete entsprechend der Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter abgeschöpft.
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
In den Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die in der Anlage zu § 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung bestimmt sind, gilt der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich nicht. Will eine wohnungssuchende Person in einer dieser Gemeinden eine Sozialwohnung beziehen, muss sie in dieser Gemeinde einen Antrag auf Registrierung als Wohnungssuchende stellen.
An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Sozialwohnung liegen zurzeit
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833 Euro jährlich.
Bei schriftlicher Antragsstellung
Bei elektronischer Antragsstellung
Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.
Außerdem:
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein. Zum Beispiel:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.
Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
30.11.2023