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Wohnungsvermittlungsstelle

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Info

Informationsblatt "Einkommensgrenzen im geförderten Wohnungsbau"

Sie brauchen eine sozial geförderte Wohnung in Darmstadt?

Dann registrieren Sie sich bei der Wohnungsvermittlungsstelle des Amtes für Wohnungswesen, Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt, als wohnungssuchend. Registrieren bedeutet anmelden.

Wenn Sie registriert sind, brauchen Sie keinen Wohnberechtigungsbescheinigung.

Sie brauchen außerhalb von der Stadt Darmstadt eine sozial geförderte Wohnung?

Dann bekommen Sie Wohnberechtigungsscheine für außerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Regel in ganz Hessen.

Es gibt  Registrier- und Vergaberichtlinien.
Das bedeutet: nach diesen Richtlinien werden die Wohnungen an Sie vermittelt.

Info

Aufteilung der Zuständigkeiten:

Herr Arent

A - Bor

Frau Klinger

Bos - Gl

Frau Rhein

Gm - Lo

Frau Müller

Lp - Plh

N. N.

Pli - Sim

Frau Abt

Sin - Z

 

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Vermittlung einer sozial geförderten Wohnung

vollständig ausgefüllt und unterschrieben

  • Sie wohnen außerhalb von Darmstadt?

Dann brauchen Sie eine Haushaltsbescheinigung. Diese muss von der Meldebehörde abgestempelt sein.

Vordruck Haushaltsbescheinigung

  • Mietvertrag der derzeitigen Wohnung
  • Pass für alle im Antrag genannten ausländischen Personen
  •  bzw. Freizügigkeitsbescheinigungen bei EU-Bürgern                                                                                       

            Freizügigkeit bedeutet: Sie können sich innerhalb der EU frei bewegen.

  • Schulbescheinigung für alle Kinder ab 16 Jahren
  • Heiratsurkunde für Ehepaare, die nicht länger als 5 Jahre verheiratet sind

            und die beide jünger als 40 Jahre alt sind

  • Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft mit Geburtstermin
  • Kündigungsschreiben des Vermieters
  • Räumungsurteil, falls vorhanden
  • aktueller Einkommensnachweis
  • Im Einzelfall noch weitere Nachweise

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG): Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
  • § 17 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG)


1 % Mieterhöhungsbegrenzung der bauverein AG

Bei Mieterhöhungen bis zum 31.12.2024 können Haushalte, welche in einer freifinanzierten Wohnung in Darmstadt wohnen, beim Amt für Wohnungswesen ihr Einkommen überprüfen lassen. Wenn es nötig ist, wird die Mieterhöhung auf 1 % begrenzt.

Wird ihre Miete erhöht, dann erhalten Sie automatisch ein Antragsformular für das Amt für Wohnungswesen. Bitte legen Sie die für Sie zutreffenden Dokumente zu dem Antrag dazu.

Das Amt für Wohnungswesen prüft danach, ob Sie unter die Einkommensgrenze für mittlere Einkommen fallen. Wenn das der Fall ist, bekommen die darüber eine Bescheinigung. Bitte reichen Sie die Bescheinigung dann bei der bauverein AG ein.

Bitte beachten Sie die  Fristen aus den Mieterhöhungsschreiben der bauverein AG unbedingt. Es gibt nämlich keinen Rechtsanspruch durch unsere Serviceleistung.

Wohnungstauschprogramm mit der bauverein AG

Zwischen der bauverein AG und der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit bisher bis zum 31.12.2024.

Das Tauschprogramm soll Ihnen dabei helfen eine angemessene Wohnung zu finden.  Außerdem soll es den Wohnungsmarkt entlasten.
Junge Familien benötigen oft größere Wohnungen und alleinstehende Personen benötigen oft kleinere Wohnungen.
Durch das Wohnungstauschprogramm soll dieses Problem gelöst werden.

Sie haben einen Mietvertrag beim Bauverein?

Sie wollen von einer größeren Wohnung in eine kleinere Wohnung ziehen?

Dann wenden Sie sich an das Amt für Wohnungswesen.

Vielleicht haben Sie auch schon einen Tauschpartner.

Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich gerne an uns.

Bei einer freifinanzierten Wohnung von der bauverein AG wenden Sie sich bitte an das dortige Sozialmanagement. Die mail Adresse ist: sozialmanagement@bauvereinag.de.

Brauchen Sie Hilfe?

Dann rufen Sie uns bitte an.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner ist die Person, die den Anfangsbuchstaben von ihrem Nachnamen bearbeitet.

 

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Teaser

Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist jede Gemeinde in Hessen; in der Regel die Gemeinde, in der die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz hat. Hat die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz außerhalb Hessens, ist in der Regel die Gemeinde zuständig, in der sie eine Wohnung beziehen möchte.

Bearbeitungsdauer

Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Widerspruch erhoben werden. Zudem kann der Widerspruch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt werden.

Leistungsbeschreibung

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden.

Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

Eine bei Bezug einer Sozialwohnung wohnberechtigte Person bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einer deutlichen Einkommensverbesserung kann jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Vorteil einer subventionierten Sozialmiete entsprechend der Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter abgeschöpft.

Verfahrensablauf

Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

  • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
  • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
  • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

In den Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die in der Anlage zu § 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung bestimmt sind, gilt der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich nicht. Will eine wohnungssuchende Person in einer dieser Gemeinden eine Sozialwohnung beziehen, muss sie in dieser Gemeinde einen Antrag auf Registrierung als Wohnungssuchende stellen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Voraussetzungen

  • Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit
  • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
  • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
  • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
    • Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder.
    • Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt.
    • Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
  • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Sozialwohnung liegen zurzeit

  • für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166 Euro jährlich,
  • für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561 Euro jährlich,
  • zuzüglich 6.265 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833 Euro jährlich.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei schriftlicher Antragsstellung

  • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
  • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

Bei elektronischer Antragsstellung

Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

Außerdem:

  • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
  • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
  • Dies können zum Beispiel sein:
    • Lohnabrechnungen des Vorjahres
    • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
    • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
    • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein. Zum Beispiel:

  • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
  • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
  • BAföG-Bescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
  • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
  • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Welche Gebühren fallen an?

In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.

Anträge / Formulare

Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

30.11.2023