Zurück

Lebensmittelüberwachung

Info

Beratung, Überwachung, Entgegennahme von Anzeigen oder Hinweisen von Verbrauchern.

Die Lebensmittelüberwachung umfasst:

  • Beratung von Verbrauchern und Gewerbetreibenden im Lebensmittelbereich
  • Ausstellen von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Lebensmittelexporte
  • Überwachung aller Betriebe, die Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln und in Verkehr bringen
  • Entgegennahme von Verbraucherbeschwerden mit dem Verdacht auf Verdorbenheit, irreführender Kennzeichnung, unzulässiger Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln, Fremdkörperfund
  • Mitarbeit von Anträgen zur EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben (u. a. Großküchen, Caterer*)
  • Entgegennahme von schriftlichen Anträgen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

*) Detail-Informationen siehe www.rp-darmstadt.hessen.de Nützliche Internetseiten: http://europa.eu/legislation_summaries/food_safety/veterinary_checks_and_food_hygiene/f84001_de.htm

www.bmelv.de www.bfr.de (Bundesinstitut für Risikobewertung)

www.hmuelv.hessen.de (Link: Verbraucher – und Tierschutz)

www.rp-darmstadt.hessen.de (Links: Umwelt & Verbraucher, Veterinärwesen, Verbraucherschutz)

www.aid.de (Link: Verbraucher und Ernährung) www.lebensmittelklarheit.de www.lebensmittelinformationen.hessen.de

Rechtsgrundlagen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.7.2009 (BGBl. I S. 2205) in der jetzt gültigen Fassung.

Verordnung (EG)  Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 S. 1)
In der jetzt gültigen Fassung

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABL. Nr. L 139 S. 1, gesamte Vorschrift ber. ABL. Nr. L 226 S. 3 u. ABl. 2008 Nr. L 46 S. 51, ber. ABl. 2009 Nr. L 58 S. 3) in der jetzt gültigen Fassung

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABL. Nr. L 139 S. 55, gesamte Vorschrift ber. ABL. Nr. L 226 S. 22, ber. ABl. 2008 Nr. L 46 S. 50, ber. ABl. 2010 Nr. L 119, S. 26) in der jetzt gültigen Fassung

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung, sog. LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Anp. lebensmittelhygiene- u. tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Lissabon-Vertrag v. 14.7.2010 (BGBl. I S. 929)

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) ), zuletzt geändert durch 1. ÄndVO v. 10.11.2011 (BGBl. I S. 2233)

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. Nr. L 338 S. 1), zuletzt geänd. durch Art. 2. ÄndVO (EU) 1086/2011 v. 27.10.2011 (ABl. Nr. L 281 S. 7)

Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558)

Gebühren

Aufgrund der äußerst zahlreichen Dienstleistungen können nicht für jede Dienstleistung die Gebühren aufgezählt werden. Für gewünschte Auskünfte zu den Gebühren für eine bestimmte Dienstleistung stehen wir auch gerne telefonisch zur Verfügung.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

In Zeiten globalisierter Märkte und transkontinentaler Handelswege stellt die Wahrung der Lebensmittelsicherheit einen essentiellen Bestandteil des Hessischen Verbraucherschutzkonzepts dar. Durch die Überwachung lokal produzierter und gehandelter sowie aus dem Ausland eingeführter Waren können wir die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gefahrenquellen schützen und gleichzeitig einen bestmöglichen Sicherheitsstandard gewährleisten.

Das umfassende Überwachungsprinzip from farm to fork- oder vom Feld bis auf den Teller ist ein ganzheitlicher Ansatz zu mehr Lebensmittelsicherheit, der sämtliche Elemente einbezieht , die sich auf die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln auswirken können und zwar an jedem Punkt der Nahrungskette.

Eine der Hauptaufgaben der Hessischen Lebensmittelüberwachung ist es, den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren ausgehend von Lebens- und Futtermitteln, aber auch Bedarfsgegenständen und Kosmetika zu schützen und einer Irreführung und Täuschung der Konsumenten entgegenzuwirken.

Ist Ihnen ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht aufgefallen oder sind Sie mit einem bedenklichen Bedarfsgegenstand oder Kosmetischen Mittel in Berührung gekommen, sollten Sie immer zuerst dem Verkäufer oder Gastwirt Ihre Beschwerde vortragen. In aller Regel wird bei berechtigten Klagen der Betrieb selbst Ersatz leisten oder Missstände abstellen.

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sollten Sie jedoch insbesondere dann einschalten, wenn Ihre Reklamation nicht beachtet wird, sich die Vorkommnisse häufen oder gesundheitliche Störungen auftreten.

Für diese Fälle steht Ihnen das Beschwerdeformular unter Verbraucherfenster Hessen zur Verfügung, mit welchem Sie Ihre Feststellungen melden können.

Ihre Hinweise werden unmittelbar bearbeitet und – sofern erforderlich - an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Einleitung weiterer Maßnahmen übermittelt.

Wenn Sie gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines Kosmetikproduktes oder nach dem Umgang mit Bedarfsgegenständen haben oder Sie sich durch seine Zusammensetzung, Aufmachung oder Werbeaussage getäuscht fühlen, können Sie eine Beschwerdeprobe bei der für ihren Wohnort zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde abgeben.

Hinweis: Die Verbraucherbeschwerde sollte zeitnah erfolgen, damit nachteilige Veränderungen der Probe möglichst weitgehend ausgeschlossen werden können.

Bei kühlpflichtigen Lebensmitteln sollte auf einen gekühlten Transport geachtet werden.

 

https://www.verbraucherfenster.de/

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Behörde der Lebensmittelüberwachung

https://umwelt.hessen.de/verbraucherschutz/lebensmittelsicherheit/amtliche-lebensmittelueberwachung

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Sicherung der Beweiskette ist es immer hilfreich, wenn möglichst viele Unterlagen zur Identität der Probe vorgelegt werden (z.B. Kaufbelege, Werbeanzeigen, Originalpackung).

Welche Gebühren fallen an?

Ihnen entstehen keine Kosten oder Gebühren für die Untersuchung der Beschwerdeprobe.

Hinweis: Jedoch ist auch keine Kostenerstattung für die Beschwerdeprobe (z.B. für den Kaufpreis) möglich.

 

Was sollte ich noch wissen?

Aktuelle Warnungen und Informationen erhalten Sie auf dem Portal der Bundesländer und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter "Lebensmittelwarnung.de".

https://www.lebensmittelwarnung.de/bvl-lmw-de/liste/lebensmittel/deutschlandweit/10/0

Bemerkungen

Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Hessen erhalten Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

https://hmuelv.hessen.de/verbraucher/lebensmittelshysicherheit/amtliche-lebensmittelueberwachung-hessen

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

10.05.2012