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Waffenrechtliche Erlaubnisse

Info

  • Ausstellung von Waffenbesitzkarten für Jäger, Sportschützen, Waffensammler, gewerbliche Bewacher und Erben
  • Ausstellung von Waffenscheinen für besondere Personengruppen
  • Ausstellung von Europäischen Feuerwaffenpässen
  • Ausstellung von kleinen Waffenscheinen
  • Anzeige des Erwerbs und der Überlassung von Waffen sowie wesentlichen Waffenteilen

Wenn Sie Ihre Hauptwohnung in Darmstadt haben und beabsichtigen, Waffen zu erwerben, mit sich zu führen, den Schießsport oder die Jagd mit eigenen Waffen auszuüben, wenden Sie sich an die Waffenbehörde. Gelangen Sie durch eine Erbschaft in den Besitz von Waffen und Munition, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der Waffenbehörde in Verbindung.

Grundsätzlich müssen Sie mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, geeignet und sachkundig sein sowie ein besonderes waffenrechtliches Bedürfnis zum Umgang mit scharfen Schusswaffen nachweisen. Erwerben oder überlassen Sie erlaubnispflichtige Waffen, Waffenteile oder gleichgestellte Gegenstände, zeigen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde an.

Schreckschusswaffen dürfen Sie außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume mit sich führen, nachdem Sie in Form des Kleinen Waffenscheins die Erlaubnis dazu erhalten haben.

Reizstoffsprühgeräte (CS-Gas) mit einem amtlichen Prüfsiegel (BKA oder PTB) dürfen bereits ab 14 Jahren abseits öffentlicher Veranstaltungen (z. B. Heinerfest, Flohmarkt) geführt werden. Tierabwehrsprays ohne amtliches Prüfsiegel müssen eindeutig mit dem Verwendungszweck "Tierabwehr" gekennzeichnet sein.

Benötigte Unterlagen

- Ausweisdokument im Original (Personalausweis, Reisepass)

- Nachweise Sachkunde und Bedürfnis (Jagdschein, Verbandsbescheinigung) im Original
- Sie müssen kein Führungszeugnis beantragen


Eine persönliche Vorsprache ist nur mit einem vorab vereinbartem Termin möglich!  

Einen Termin vereinbaren Sie unter nebenstehenden Onlinedienst!

Servicezeiten nach Terminvereinbarung:

Mo 08:00-15:30 Uhr, Di 08:00-18:00,
Do 08:00-19:00 Uhr, Mi und Fr 07:00-12:30 Uhr

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlagen nach dem Bundeswaffengesetz:

  • für Jäger = gültiger Jagdschein
  • für Sportschützen = Mitgliedschaft im Verein für Sportschützen
  • für Waffensammler = Gutachten über Kultur-Historische-Sammlung
  • für Erben = gültiges Testament
  • für gewerbliche Bewacher = Genehmigung zur Ausübung des Bewachergewerbes

Waffengesetz ( https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/)

Gebühren

16,00 EUR bis 1717,00 EUR

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein).

An wen muss ich mich wenden?

Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer Kreisfreien Stadt ausgestellt. Dort können Sie sich auch über mit zu bringende Unterlagen und Formulare informieren.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins:

  • Volljährigkeit (18 Jahre),
  • Zuverlässigkeit,
  • Persönliche Eignung, 
  • Nachweis eines Bedürfnisses,* 
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung,*
  • Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde.*

* Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage

Herausgebende Stelle