Wenn Sie Ihre Hauptwohnung in Darmstadt haben und beabsichtigen, Waffen zu erwerben, mit sich zu führen, den Schießsport oder die Jagd mit eigenen Waffen auszuüben, wenden Sie sich an die Waffenbehörde. Gelangen Sie durch eine Erbschaft in den Besitz von Waffen und Munition, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der Waffenbehörde in Verbindung.
Grundsätzlich müssen Sie mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, geeignet und sachkundig sein sowie ein besonderes waffenrechtliches Bedürfnis zum Umgang mit scharfen Schusswaffen nachweisen. Erwerben oder überlassen Sie erlaubnispflichtige Waffen, Waffenteile oder gleichgestellte Gegenstände, zeigen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde an.
Schreckschusswaffen dürfen Sie außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume mit sich führen, nachdem Sie in Form des Kleinen Waffenscheins die Erlaubnis dazu erhalten haben.
Reizstoffsprühgeräte (CS-Gas) mit einem amtlichen Prüfsiegel (BKA oder PTB) dürfen bereits ab 14 Jahren abseits öffentlicher Veranstaltungen (z. B. Heinerfest, Flohmarkt) geführt werden. Tierabwehrsprays ohne amtliches Prüfsiegel müssen eindeutig mit dem Verwendungszweck "Tierabwehr" gekennzeichnet sein.
- Ausweisdokument im Original (Personalausweis, Reisepass)
- Nachweise Sachkunde und Bedürfnis (Jagdschein, Verbandsbescheinigung) im Original
- Sie müssen kein Führungszeugnis beantragen
Eine persönliche Vorsprache ist nur mit einem vorab vereinbartem Termin möglich!
Einen Termin vereinbaren Sie unter nebenstehenden Onlinedienst!
Servicezeiten nach Terminvereinbarung:
Mo 08:00-15:30 Uhr, Di 08:00-18:00,
Do 08:00-19:00 Uhr, Mi und Fr 07:00-12:30 Uhr
Gesetzliche Grundlagen nach dem Bundeswaffengesetz:
Waffengesetz ( https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/)
16,00 EUR bis 1717,00 EUR
Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein).
Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer Kreisfreien Stadt ausgestellt. Dort können Sie sich auch über mit zu bringende Unterlagen und Formulare informieren.
Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins:
* Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.