Die Baulandumlegung ist ein Grundstückstauschverfahren. Der Verfahrensablauf der klassischen Umlegung ist in den §§ 45 – 79 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt, die Vereinfachte Umlegung ist ab § 80 BauGB beschrieben.
Ziel der Umlegung ist es, Grundstücke so zu verändern, das sie sich nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung eignen. Innerhalb der Umlegung müssen auch die erforderlichen Flächen für die Straßen, Wege und Grünflächen zur Verfügung gestellt werden.
In den meisten Fällen ist ein Bebauungsplan Grundlage für die Neugestaltung der Flächen. Die Umlegung wird von der Gemeinde als Umlegungsstelle in eigener Verantwortung angeordnet und durchgeführt, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist.
§§ 45 bis 84 Baugesetzbuch ( Umlegung und vereinfachte Umlegung )
Bei amtlichen Verfahren trägt die Stadt die Verfahrenskosten.
Im Umlegungsverfahren werden Grundstücke bzw. Grundstücksteile so verändert und getauscht, dass neue Grundstücke entstehen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltet sind.
Die Umverteilung soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und der Allgemeinheit schaffen. Der Wert des Grundeigentums von Einzelnen darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Alle beteiligten Grundstückeigentümer sollen ein dem Verkehrswert und der Lage nach möglichst gleichwertiges Grundstück bekommen.
Ist der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten, wird die Differenz ausbezahlt. Kann die Gemeinde den Eigentümern nur ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zuteilen, müssen diese eine Zahlung leisten.
Hinweis:
In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes oder eine Geldabfindung angeboten wird.
An einer Umlegung sind beteiligt:
Die Gemeinde führt zu Beginn alle betroffenen Einzelgrundstücke ("Einwurfsgrundstücke") rechnerisch zu einer Umlegungsmasse zusammen. Dies gibt sie in einem Beschluss bekannt. Damit tritt eine Verfügungs- und Veränderungssperre für die betroffenen Grundstücke ein. Wesentliche Änderungen am Grundstück dürfen dann nur noch mit Genehmigung der Gemeinde vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen sind beispielsweise ein Verkauf oder bauliche Veränderungen.
Die Gemeinde macht den Beschluss öffentlich bekannt (beispielsweise in der Gemeindezeitung oder durch einen Aushang). Innerhalb eines Monats sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Die Gemeinde erstellt eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis aller betroffenen Grundstücke und meldet die Umlegung an das zuständige Grundbuchamt. Dieses vermerkt die geplante Umlegung im Grundbuch.
Von der Umlegungsmasse sondert die Gemeinde alle künftig für öffentliche Verkehrsflächen (z. B. Straßen, Plätze, Grünanlagen) benötigten Flächen aus. Die verbleibende Umlegungsmasse ("Verteilungsmasse") wird so neu aufgeteilt, dass neue nutzbare Zuteilungsgrundstücke entstehen. Die geplante Umlegung wird in einem öffentlich aufliegenden Umlegungsplan dargestellt. Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann in diesen Einsicht nehmen. Sind Sie am Umlegungsverfahren beteiligt, erhalten Sie den Sie betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.
Die Gemeinde gibt bekannt, ab welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan nicht mehr angefochten werden kann. Nach diesem Termin teilt sie die umgelegten und die neuen Grundstücke zu
An die Umlegungsstelle der Gemeinde (oder Stadt), in der die betroffenen Grundstücke liegen.
Voraussetzung für das Umlegungsverfahren ist, dass sich die Neugestaltung entweder
Keine.
Keine.
Hinweis:
Möglicherweise müssen die Eigentümer eine Zahlung leisten, wenn das neue Grundstück mehr wert ist als das alte.
Während des Verfahrens gibt es unterschiedliche Fristen und Termine. Diese erfahren Sie in Bekanntmachungen und Bescheiden.
Sonstiges:
Finden die Grundstückseigentümer und die Gemeinde eine andere einvernehmliche Lösung, müssen sie kein Umlegungsverfahren durchführen. Für kleine Flächen mit geringem Neuordnungsbedarf gibt es außerdem ein vereinfachtes Verfahren mit weniger Zeit- und Verwaltungsaufwand.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
17.01.2013