Zurück

Festsetzung von Veranstaltungen gemäß § 69 Gewerbeordnung

Kurzinfo

Die zuständige Behörde setzt auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz fest, sofern die Voraussetzungen der §§ 64 (Messen), 65 (Ausstellungen), 66 (Großmärkte), 67 (Wochenmärkte) oder 68 (Spezial- und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) erfüllt sind. Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen können, die ihre Waren nicht gewerbsmäßig anbieten, können nicht festgesetzt werden.

Info

Die Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt nur auf Antrag eines gewerblichen Veranstalters / der Veranstalterin. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die auf Grund der für die betreffende Veranstaltung geltenden Teilnahmebestimmungen gegenüber den Ausstellern, Anbietern und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht.

Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen (mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung).

Zwingende Voraussetzungen gemäß § 69 a Abs. 1 GewO:

  •  Die Veranstaltung muss die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.
  •  Zuverlässigkeit des/der Antragsteller/in sowie der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen
  • Gewährleistung des Schutzes der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit
  •  Die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, darf nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.
  •  Das hessische Feiertagsgesetz ist grundsätzlich einzuhalten.
  • Zwischen vergleichbaren Veranstaltungen muss ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Monat eingehalten werden.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Marktfestsetzung
  • Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
  • aktueller Gewerberegisterauszug
  • Kopie Ausweisdokument
  • Führungszeugnis der Belegart "0", bei juristischen Personen von den Geschäftsführern sowie der juristischen Person
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister mit der Belegart "9"
  • Aussteller- / Anbieterverzeichnis unterteilt nach gewerblichen und privaten Beschickern
  • Teilnahmebedingungen der Veranstaltung
  • Lageplan / Ausstellungsplan

Der vollständige Antrag sollte spätestens sechs Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn bei unserer Behörde schriftlich eingereicht werden, damit eine rechtzeitige Bearbeitung gewährleistet werden kann.

Rechtsgrundlagen

§ 69 Gewerbeordnung sowie die §§ 60 b, 64 bis 68 Gewerbeordnung,
Hessisches Feiertagsgesetz

Gebühren

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) vom 19. November 2012, in der derzeit gültigen Fassung Ziffer 2231

Festsetzung einer Veranstaltung mind. 153,00 Euro, bzw. nach Zeitaufwand

Die Gebühren werden bei Antragseingang fällig. Mit der schriftlichen Festsetzung wird die Verwaltungsgebühr fällig.