Nach § 6 Hess. Gaststättengesetz ist die Ausübung des Gaststättengewerbes (Verabreichung von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) aus besonderem Anlass (z.B. Fest- o. Jubiläumsveranstaltungen) bis spätestens vier Wochen vor der betreffenden Veranstaltung schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn Gewerbetreibende/Vereine, die eine Gastwirtschaft oder ein Vereinsheim als Schank- und Speisewirtschaft als stehendes Gewerbe betreiben, eine Veranstaltung außerhalb der baurechtlich genehmigten Fläche ausrichten. Diese Regelung gilt auch für Reisegewerbetreibende.
Die durch die Anzeige übermittelten Daten werden u.a. an das Veterinäramt, die Bauaufsicht, die örtlich zuständige Polizeidienststelle und das Finanzamt weitergegeben.
Eine fristgerechte Anzeige ist daher erforderlich.
Formular "Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes", persönlich, per E-Mail an gewerbeordnungsamt@darmstadt.de, per Post
§ 6 Hessisches Gaststättengesetz
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
(VwKostO-MWEVW) vom 19. November 2012, in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 2244
Die Gebühren in Höhe von derzeit 25,00 Euro werden bei Antragseingang fällig. In der Regel wird ein Gebührenbescheid zugestellt.