Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Aus dem Formantrag sind die vorzulegenden notwendigen Dokumente ersichtlich.
Prostituiertenschutzgesetz
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (ProstSchVwV-Gewerbe)
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes
(ProstSchGZustV)
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
(VwKostO-MWEVW) in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 22611
Rahmengebühr 500,00 Euro bis 15.000,00 Euro
Gebühren werden u.a. nach Zeitaufwand berechnet.
Öffnungszeiten nur nach Terminvereinbarung.
Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalErlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Applying for a permit for a prostitution business
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalErlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Applying for a permit for a prostitution business
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Behörde besitzt umfassende Überwachungsrechte. Sie kann das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht rechtlich ahnden.
Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten und/oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie
Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis befristen und mit Auflagen versehen.
Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs gilt für höchstens 3 Jahre. Sie können sie auf Antrag verlängern.
Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften gelten:
Sie möchten ein Prostitutionsgewerbe betreiben? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Bürgermeister oder Oberbürgermeister. In Gemeinden mit weniger als .500 Einwohnern wenden Sie sich bitte an Ihren Landrat.
Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern der Landrat als Kreisordnungsbehörde
Einzelfirma (natürliche Person):
Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:
Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich:
Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
§ 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 14 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 15 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 17 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 18 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 19 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 24 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ Section 2 Prostitutes Protection Act (ProstSchG)
§ Section 12 of the Prostitutes Protection Act (ProstSchG)
§ Section 14 of the Prostitutes Protection Act (ProstSchG)
§ Section 15 of the Prostitutes Protection Act (ProstSchG)
§ Section 16 of the Prostitutes Protection Act (ProstSchG)
§ Section 17 of the Prostitutes Protection Act (ProstSchG)
§ Section 18 of the Prostitutes Protection Act (ProstSchG)
§ Section 19 of the Prostitutes Protection Act (ProstSchG)
§ Section 24 of the Prostitutes Protection Act (ProstSchG)