Zurück

Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz

Beschreibung

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Benötigte Unterlagen

Aus dem Formantrag sind die vorzulegenden notwendigen Dokumente ersichtlich.

Rechtsgrundlagen

Prostituiertenschutzgesetz
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (ProstSchVwV-Gewerbe)
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes
(ProstSchGZustV)

Gebühren

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
(VwKostO-MWEVW) in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 22611
Rahmengebühr 500,00 Euro bis 15.000,00 Euro
Gebühren werden u.a. nach Zeitaufwand berechnet.

Öffnungszeiten nur nach Terminvereinbarung.