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Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz

Beschreibung

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Benötigte Unterlagen

Aus dem Formantrag sind die vorzulegenden notwendigen Dokumente ersichtlich.

Rechtsgrundlagen

Prostituiertenschutzgesetz
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (ProstSchVwV-Gewerbe)
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes
(ProstSchGZustV)

Gebühren

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
(VwKostO-MWEVW) in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 22611
Rahmengebühr 500,00 Euro bis 15.000,00 Euro
Gebühren werden u.a. nach Zeitaufwand berechnet.

Öffnungszeiten nur nach Terminvereinbarung.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Behörde besitzt umfassende Überwachungsrechte. Sie kann das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht rechtlich ahnden.

Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten und/oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie

  • eine Prostitutionsstätte betreiben, also ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen nutzen, um sexuelle Dienstleistungen anzubieten, beispielsweise als Bordell, Laufhaus oder Tantramassagestudio,
  • ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellen, beispielsweise einen Bus, ein Campingmobil, einen Wohnanhänger oder ein Boot,
  • eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisieren oder durchführen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung angeboten werden oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreiben, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermitteln, beispielsweise eine Call-Boy- beziehungsweise Call-Girl-Agentur oder eine Escortvermittlung. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis befristen und mit Auflagen versehen.

Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs gilt für höchstens 3 Jahre. Sie können sie auf Antrag verlängern.

Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften gelten:

  • Gaststättengewerbe,
  • Gewerbeschutz
  • Bauschutz
  • Wasserschutz
  • Immissionsschutz
  • Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen

Teaser

Sie möchten ein Prostitutionsgewerbe betreiben? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihren Bürgermeister oder Oberbürgermeister. In Gemeinden mit weniger als .500 Einwohnern wenden Sie sich bitte an Ihren Landrat.

Zuständige Stelle

Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern der Landrat als Kreisordnungsbehörde

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, müssen Sie sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
  • In Prostitutionsstätten müssen Sie gewährleisten, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume bestimmten Standards entsprechen. Dazu gehört:
    • die Räume sind von außen nicht einsehbar
    • die Stätte verfügt über ein sachgerechtes Notrufsystem
    • die Türen können jederzeit von innen geöffnet werden
    • die Räume sind nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt.
  • Die Prostitutionsstätten verfügen weiterhin:
    • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen
    • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume
    • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände
  • Das Prostitutionsfahrzeug erfüllt die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge. Dazu gehören:
    • ein ausreichend großer Innenraum
    • eine angemessene Innenausstattung
    • eine angemessene sanitäre Ausstattung
    • eine gültige Betriebszulassung
    • das Fahrzeug ist in technisch betriebsbereitem Zustand
    • die Türen sind jederzeit von innen zu öffnen
    • über technische Vorkehrungen ist jederzeit Hilfe erreichbar
  • Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Einzelfirma (natürliche Person):

  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9"

Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:

  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise Genossenschaftsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls. elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertretung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" für die gesetzliche Vertretung, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
     
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9" sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzliche Vertretung

Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich:

  • Grundrisszeichnung

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Fahrzeugfoto
  • Betriebserlaubnis, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Kurztext

  • Ausübung des Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig
  • Erlaubnis benötigt für Betreiben von:
    • Prostitutionsstätten, z.B. Bordell, Laufhaus, Tantramassagestudio
    • Prostitutionsfahrzeugen, z.B. Bus, Campingmobil, Wohnanhänger, Boot
    • Prostitutionsvermittlung, z.B. Escortservice
  • Erlaubnis benötigt für Organisation von:
    • Prostitutionsveranstaltungen,
  • Erlaubnis kann in allen Fällen befristet erteilt werden
  • es bestehen weitere Erlaubnis oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften