Wer gewerbsmäßig Geldspielgeräte aufstellen möchte, benötigt neben der Aufstellererlaubnis
(§ 33c Abs. 1 GewO) für jeden Ort, an dem Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen, eine sogenannte
„Geeignetheitsbestätigung“ nach § 33c Abs. 3 GewO.
Gewerbliche Automatenaufsteller
§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung
250,00 €
Die Gebühren werden erst nach Abschluss des Verfahrens fällig.
Die Bearbeitungsdauer beträgt derzeit durchschnittlich drei Monate.