Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes für maximal neun Monate zu erhalten.
Visumspflicht
Staatsangehörige von außerhalb der EU brauchen ein entsprechendes Visum.
Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.
Ein Aufenthaltstitel zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes muss innerhalb von 90 Tagen ab Einreise im Bundesgebiet eingeholt werden.
Nach der Einreise müssen Sie als Erstes Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden.
Anschließend müssen Sie vor Ablauf Ihres Einreisevisums eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen, wenn Ihr Visum nicht bereits für die Dauer Ihres Aufenthaltes in Deutschland ausreichend gültig ist.
Wenn Sie visumsfrei eingereist sind, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Erwerbstätigkeit
Seit dem 01.03.2024 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen. Selbständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt.
Voraussetzungen
Für die Suche nach einem Ausbildungsplatz:
Für die Studienbewerbung:
§ 17 AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__17.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte