Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterziehen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Spätestens 14 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung muss der Jugendliche eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, dass er nachuntersucht worden ist (Nachuntersuchung). Liegt diese Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, tritt ein Beschäftigungsverbot ein.
Hierfür werden benötigt:
• Untersuchungsberechtigungsschein (Erst- oder Nachuntersuchung)
(dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben)
• Erhebungsbogen
(dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
Ärztliche Untersuchung von Auszubildenden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz:
Vor Beginn der Ausbildung benötigen Auszubildende unter 18 Jahren einen Untersuchungsberechtigungsschein, der dem Arzt bei der ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt werden muss.
Was sind die Voraussetzungen?
Hauptwohnung in Darmstadt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Arztwahl ist frei.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.