Hundehalterin oder Hundehalter ist:
Wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, unter- gebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Steuerpflichtig sind:
Hundehalterinnen bzw. Hundehalter (alle im Haushalt lebenden volljährigen Personen für alle im Haushalt gehaltenen Hunde).
Die Steuerbescheide ergehen als Jahres- und Dauerbescheide. Der Dauerbescheid ist so lange gültig, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Gegen alle Bescheide haben die Pflichtigen ein Widerspruchsrecht.
Für die An- und Abmeldung eines Hundes ist keine persönliche Vorsprache notwendig.
Hierzu ist das entsprechende Formular (siehe Box "Formulare", rechts) ausgefüllt und unterschrieben zu übersenden.
Abmeldung:
Die Hundesteuermarke ist innerhalb von zwei Wochen zurückzugeben. Diese kann gemeinsam mit dem Abmeldeformular per Post zurückgeschickt oder vor Ort abgegeben werden.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke.
Verlust der Hundesteuermarke:
Eine Ersatzhundesteuermarke kann formlos beantragt werden und gegen eine Gebühr in Höhe von 3,- € (Vorkasse) übersandt.
Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich zurückzugeben.
Hier finden Sie die aktuelle Hundesteuersatzung.
Steuerhöhe:
1. Hund 120,- EUR/Jahr
2. Hund 156,- EUR/Jahr
3. Hund 192,- EUR/Jahr
jeder weitere Hund jeweils 192,-EUR/Jahr
Die Steuer für einen gefährlichen Hund beträgt 600,- EUR im Jahr.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KAGHE2013rahmen/format/xsl?oi=AN8azK63dX&sourceP=%7B%22source%22:%22TOC%22%7D&docAcc=trueDas Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
https://www.hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=346531742Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
31.03.2020