Wer ist Hundehalterin oder Hundehalter (Steuerpflichtig)?
Steuerbescheid
Der Steuerbescheid ist entweder ein Jahresbescheid oder ein Dauerbescheid.
Dauerbescheid bedeutet:
Er ist solange gültig bis ein neuer Bescheid kommt.
Gegen alle Bescheide haben Sie ein Widerspruchsrecht von einem Monat.
Benötigte Unterlagen
Für die An- und Abmeldung eines Hundes müssen Sie ein Formular
Sie müssen nicht persönlich vorbeikommen.
(siehe Box "Formulare", rechts)
Sie wollen Ihren Hund abmelden?
Schicken Sie uns die Hundesteuermarke zusammen mit dem Abmeldeformular innerhalb von zwei Wochen zu.
Sie können die Hundesteuermarke und das Abmeldeformular auch bei uns direkt abgeben.
Verlust/Unbrauchbare Hundesteuermarke:
Sie haben die Hundesteuermarke verloren oder sie ist unbrauchbar geworden?
Schreiben Sie uns das einfach und senden Sie die unbrauchbare Marke zurück.
Sie müssen eine Ersatzmarke beantragen!
Zahlen Sie bitte die Gebühr von 3 € im Voraus in bar oder per Überweisung (empfohlen), dann bekommen Sie die Ersatzmarke zugeschickt.
Wenn Sie die verlorene Hundesteuermarke wieder finden, geben Sie die wiedergefundene Marke bitte sofort zurück.
Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die aktuelle Hundesteuersatzung.
Gebühren
Steuerhöhe:
1. Hund 120,- EUR/Jahr
2. Hund 156,- EUR/Jahr
3. Hund 192,- EUR/Jahr
jeder weitere Hund jeweils 192,-EUR/Jahr
Die Steuer für einen gefährlichen Hund beträgt 600,- EUR im Jahr.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KAGHE2013rahmen/format/xsl?oi=AN8azK63dX&sourceP=%7B%22source%22:%22TOC%22%7D&docAcc=trueDas Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
https://www.hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=346531742Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
31.03.2020