Sozialhilfe (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege) wird immer nur nachrangig gewährt. Insbesondere Unterhaltsansprüche gehen dem Anspruch auf Sozialhilfe vor. Unterhaltspflichtige nach dem BGB in Verbindung mit § 94 SGB XII sind Ehegatten, Eltern und Kinder. Der Unterhaltsanspruch geht per Gesetz auf den Sozialhilfeträger über. Die Unterhaltsfähigkeit ist von diesem zu prüfen.