Formell sind Brunnen zur privaten Gartenbewässerung erlaubnisfrei, jedoch innerhalb eines Monats vor Beginn der Maßnahme bei der Wasserbehörde anzeigepflichtig. Hierbei ist zu beachten, dass gemäß dem Wasserhaushaltsgesetzt kein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit besteht.