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Kleinkläranlagen

Kurzinfo

Wenn Grundstücke nicht an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind (im Außenbereich), kann das anfallende Abwasser durch eine Kleinkläranlage gereinigt werden.

Info

Sofern auf Ihrem Grundstück kein Anschluss an das kommunale Kanalnetz möglich ist, kann das auf dem Grundstück anfallende Abwasser durch eine Kleinkläranlage gereinigt werden. Grundsätzlich sind in Darmstadt nahezu alle Grundstück an das kommunale Kanalnetz angeschlossen. Nur im Außenbereich gibt es vereinzelt Grundstücke, für welche ein Anschluss nicht möglich ist.

Für die Errichtung einer Kleinkläranlage ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde erforderlich. Der Antrag hierfür ist mit allen für die Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.

Die regelmäßige Überwachung einer sich im Betrieb befindlichen Kleinkläranlage muss vom Betreiber sichergestellt werden. Die genauen Anforderungen für die Überwachung ergeben sich aus § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 40 Hessisches Wassergesetz (HWG) und der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO).

Im Rahmen der Überwachung muss der unteren Wasserbehörde gemäß § 7 Abs. 1 EKVO jährlich ein sogenannter Eigenkontrollbericht von einem zertifizierten Fachunternehmen vorgelegt werden.

Benötigte Unterlagen

Formloser Antrag aus dem alle erforderlichen Angaben für die geplante Kleinkläranlage hervorgehen (z.B. Pläne, Berechnungen, textliche Beschreibungen, etc.)

Rechtsgrundlagen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Hessisches Wassergesetz (WHG), Abwasserverordnung (AbwV), Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)

Gebühren

Gebührenbescheid, die Höhe der Gebühr wird nach Zeitaufwand bemessen

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.

Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage möglich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Auskünfte zu den Anforderungen, die an eine Kleinkläranlage zu stellen sind, erteilt Ihnen die untere Wasserbehörde.

Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich auch an die unteren Wasserbehörden wenden, die beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt sind.

Herausgebende Stelle