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Bestätigung nach § 33 c Absatz 3 Gewerbeordnung

Kurzinfo

Wer gewerbsmäßig Geldspielgeräte aufstellen möchte, benötigt neben der Aufstellererlaubnis
(§ 33c Abs. 1 GewO) für jeden Ort, an dem Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen, eine sogenannte
„Geeignetheitsbestätigung“ nach § 33c Abs. 3 GewO.

Info

Gewerbliche Automatenaufsteller

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33 c Abs. 3 GewO. (Original mit Unterschrift)
  • Gewerbeanmeldung des Spielgeräteaufstellers im Original bzw. eine Kopie der Original Gewerbeanmeldung.
  • Vollständige Erlaubnis gemäß § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
  • Ein aktueller Grundrissplan des Gewerbebetriebes mit Angaben der Quadratmetergröße des Gastraumes, in dem der beabsichtigte Standort der Geldspielgeräte eingezeichnet ist. Der Thekenbereich ist bitte vom Gastraum in Abzug zu bringen.
  • Bilder der Örtlichkeit
  • Sozialkonzept ausgerichtet auf Gaststätten (§ 6 Glücksspielstaatsvertrag)

Rechtsgrundlagen

§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

Gebühren

250,00 €

Die Gebühren werden erst nach Abschluss des Verfahrens fällig.
Die Bearbeitungsdauer beträgt derzeit durchschnittlich drei Monate.