Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für bis zu 4 Jahre ausgestellt. Hat der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer oder ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet, wird die Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall für weniger als vier Jahre erteilt und verlängert.
Visumspflicht
Staatsangehörige von außerhalb der EU brauchen ein entsprechendes Visum. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein Aufenthaltstitel zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch muss innerhalb von 90 Tagen ab Einreise im Bundesgebiet eingeholt werden.Nach der Einreise müssen Sie als Erstes Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden. Anschließend müssen Sie vor Ablauf Ihres Einreisevisums eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen, wenn Ihr Visum nicht bereits für die Dauer Ihres Aufenthaltes in Deutschland ausreichend gültig ist. Wenn Sie visumsfrei eingereist sind, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt nur eine konkrete Beschäftigung. Selbständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt.
Voraussetzungen
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Berufsausübungserlaubnis:
Ist für eine Berufsausübung eine Erlaubnis vorgeschrieben (z.B. Krankenpflege), muss das Vorliegen dieser Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen werden.
Gleichwertigkeit der Qualifikation:
Für die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft ist der Besitz eines deutschen Berufsabschlusses nach einer mindestens 2-jährigen Ausbildung oder der Besitz einer gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation notwendig. In der Regel muss eine ausländische Berufsqualifikation von einer Anerkennungsstelle geprüft und die Gleichwertigkeit festgestellt werden.
Angemessene Altersversorgung (nur, wenn Sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben)
§ 18a AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18a.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte
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