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Zulassung eines Neuwagens aus dem Ausland (Neuzulassung)

Info

Sie wollen ein fabrikneues Fahrzeug aus dem Ausland erstmals für den Verkehr zulassen?

Hinweis:
Fahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt wurden, müssen vor der Zulassung/Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier zur Identifizierung vorgefahren werden. Es genügt jedoch auch eine schriftliche Bestätigung einer anderen Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug dort vorgefahren und die Fahrzeug-Identitäts-Nummer, EG-Typgenehmigungsnummer und der Kilometerstand am Fahrzeug überprüft wurden. Diese kann per Fax (06151/13-22 54 bzw. 44 54) an uns gefaxt werden.

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Ist das Fahrzeug nicht älter als sechs Monate oder hat es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt, müssen Sie bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgeben. Diese wird durch uns an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergegeben.

In diesem Fall müssen Sie außerdem innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt die "Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung" gemäß Vordruck 'USt 1 B' abgeben und die Steuer entrichten. So sieht es § 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 des Umsatzsteuergesetzes vor.

Benötigte Unterlagen

• elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
• Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass mit Meldebestätigung

Personen, deren Pass und/oder Aufenthaltstitel den Zusatz „Personalien laut eigenen Angaben“ beinhaltet, werden gebeten, bei der Beantragung einer Kfz-Zulassung der KFZ-Zulassungsbehörde geeignete Nachweise vorzulegen, die die Identität bestätigen.
 
Geeignete Nachweise können beispielsweise folgende Dokumente sein:
 
•Steuerbescheid Finanzamt
•Arbeitgeberbescheinigung
•Ausbildungsbescheinigung
•Zeugnisse
usw.
 
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Bei Firmen/Vereinen:
aktuelle Gewerbeanmeldung und aktueller Handelsregisterauszug/aktueller Auszug aus dem Vereinsregister (zusätzlich noch Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass des Geschäftsführers/ Vorsitzenden Original oder Kopie; Einzel- bzw. Gesamtprokura beachten!)
Bei Einzelunternehmen: Gewerbeanmeldung sowie Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass Original oder Kopie mit Meldebescheinigung).
(Bitte beachten Sie, dass SEPA-Basislastschriftmandate und Handelsregisterauszüge nicht älter als ein halbes Jahr sein dürfen)

Bei Beauftragten zusätzlich:
Vollmacht des Antragstellers sowie Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass des Bevollmächtigten (siehe Formulare)

• EWG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Papier
• SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer (siehe Formulare)
• Rechnung/Kaufvertrag (mit Angabe des Importlandes)
• Bestätigung des Herstellers/Händlers, das keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erstellt wurde
• Eventuell Fahrzeugdokumente aus dem Ausland

Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung beider Elternteile (siehe Formulare) und deren Bundespersonalausweise/Pässe. Sollte es nur einen Erziehungsberechtigten geben, benötigen wir den Sorgerechtsbeschluss hierüber.

Die Zulassung des Fahrzeuges auf eine minderjährige Person ist nur zulässig aus steuerlichen Gründen auf Grund einer Schwerbehinderung des minderjährigen Kindes oder wenn das minderjährige Kind in Besitz einer für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Achtung:
Sollten Sie ein fabrikneues Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land kaufen, müssen Sie zusätzlich noch folgende Unterlagen hier vorlegen:

• Zollunbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes (bei Import aus einem Nicht-EU-Land)
• Abnahme nach § 21 StVZO und dadurch auch eine schriftliche Bestätigung über die Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Kfz.-Zulassungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf (ob Sie dies jedoch benötigen bitte ich vorab telefonisch bei uns zu erfragen).


Sollten Sie keine Meldebescheinigung/Gewerbeanmeldung) zur Hand haben, kann dies hier abgefragt werden (Mehrkosten hierfür: Meldedatenabfrage: 10,00 EUR, Gewerbeabfrage: 15,00 EUR)
Der Abruf der Meldedaten kann jedoch nur für Personen erfolgen, die ihren Wohnsitz in Darmstadt haben.

Rechtsgrundlagen

§ 14 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst).

26,90 € - 60,00 €

Die Gebühr für ein Wunschkennzeichen beträgt 10,20 €.
Eine Vorabreservierung kostet 2,60 €.

Bitte beachten Sie: die Angabe der Gebührenhöhe bezieht sich ausschließlich auf die Standardgebühr. Gebühren können variieren, je nachdem wie sie sich zusammensetzen und wie sie auf den Einzelfall abgestimmt sind.

Sie können die Gebühr auch bar oder mit EC-Karte und PIN bezahlen.

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern.

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.

Teaser

Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • evtl. ausländische Fahrzeugpapiere, sonst Kaufvertrag bzw. Importbescheinigung
  • CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem.§13 EG-FGV bzw. Gutachten gem. § 21 StVZO
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • ggf. z.B. zusätzliche Nachweise über:
    • Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt
    • Namen und Anschrift des Lieferers
    • Tag der ersten Inbetriebnahme
    • Kilometerstand am Tag der Lieferung
    • Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    • Verwendungszweck
    • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Was sollte ich noch wissen?

Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.

 

 Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

07.12.2020