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Verkehrsbeschränkungen infolge des Dieselfahrverbotes ab 01.06.2019

Kurzinfo

Gemäß des Luftreinhalteplanes für Darmstadt, herausgegeben vom Hessischen Umweltministeriums, sind Dieselfahrzeuge (Euro 1 bis 5) und Benziner (Euro 0 bis 2) von den Verkehrsbeschränkungen betroffen. Diese Fahrzeuge dürfen die Heinrichstraße zwischen der Karlstraße und der Heidelberger Straße beidseitig und die Hügelstraße zwischen Citytunnel und Kirchstraße beidseitig nicht mehr befahren.

Weitere Informationen erhalten sie hier.

Zusätzlich dürfen keine Busse und LKW der Euro-Normen I bis V im betroffenenen Abschnitt der Heinrichstraße verkehren.

Die Umweltzone und das LKW-Durchfahrt- und LKW-Nachtfahrverbot bleiben unabhängig davon weiterhin bestehen.

Ausnahmen

Unter Umständen können Anwohnerinnen und Anwohner, Schwerbehinderte und Gewerbetreibende eine Ausnahmegenehmigung beantragen (Eine genaue Definition über die betroffenen Personengruppen finden die Bürgerinnen und Bürger im Luftreinhalteplan.)

Keine Ausnahmegenehmigungen erhalten:

  • Touristen
  • Durchfahrer zu Einkaufs- und Besuchszwecken
  • Kurzparker
  • Besucher von Abendschulen/Kursen
  • Elterntransporte von Kindern zu Schule/Kita
  • pflegende Angehörige deren Pflegeperson in einem betroffenen Straßenabschnitt wohnt
  • Arbeitnehmer mit ungünstigen Arbeitszeiten

Es gibt keine vorgeschriebene Umleitung, jede/r Fahrzeugführer/in kann bzw. muss sich den Weg individuell für seine/ihre Zwecke selbst suchen.

Rechtsgrundlagen

3. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für Darmstadt, herausgegeben vom Hessischen Umweltministeriums. Folgen Sie diesem Link: www.umwelt.hessen.de

Gebühren

Der Rahmen für die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung liegt nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV je Fahrzeug zwischen 10 bis 100 €.

Folgende Staffelung ist im gültigen Luftreinhalteplan festgesetzt:

• 20 € für Genehmigungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Monat.
• 50 € für Genehmigungen mit einer Laufzeit von sechs Monaten.
• 100 € für Genehmigungen mit einer Lauf-zeit von einem Jahr.
• 20 € für ablehnende Bescheide. In diesem Fall wird der Antragsteller vorher schriftlich informiert, damit er die Gelegenheit hat, den Antrag schriftlich zurückzuziehen.