Wohnungsgeber:
Die Wohnungsgeberbestätigung ist verpflichtend. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die Regelung soll Scheinanmeldungen verhindern.
Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug oder den Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist der Meldebehörde bei der An- oder Abmeldung durch die meldepflichtige Person vorzulegen.
Wohnungsgeber ist, wer einer Person eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet. Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Auch Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Der Wohnungsgeber ist zur Bescheinigung gesetzlich verpflichtet.
Dies bedeutet, dass Wohnungsgeber (Vermieter) ab dem 01.11.2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Eine Musterbestätigung erhalten Sie beim Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen sowie zum Download unter den Formularen. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus.
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.