Info
Wer ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank beginnen möchte, hat die Regelungen des § 3 Hessischen Gaststättengesetz zu beachten.
Gewerbetreibende, die ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank eröffnen möchten.
Es sind die Regelungen des Hessischen Gaststättengesetzes insbesondere § 3 zu beachten.
(1) Für den Ausschank alkoholischer Getränke im Gaststättengewerbe gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe, dass die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes der zuständigen Behörde mit folgenden, nicht mehr als drei Monate alten Unterlagen vorzulegen ist:
- ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882),
- ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung,
- ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882 b Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis und
- eine Bescheinigung in Steuersachen.
Benötigte Unterlagen
Original Dokumente erforderlich
- Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung
- Ausweisdokument
- ggfls. Meldebescheinigung
- ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882),
- ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung,
- ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis und
- eine Bescheinigung in Steuersachen.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Hessisches Gaststättengesetz
Gebühren
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
(VwKostO-MWEVW) vom 19. November 2012, in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 2131, 2132, 22421, 22422V
Gewerbeanzeige § 14 Gewerbeordnung: 28,00 Euro
Bestätigung der Gewerbeanzeige: 8,00 Euro
Zuverlässigkeitsprüfung je zu prüfende Person: 55,00 Euro
Die Gebühren werden bei Antragseingang fällig. Direkte Zahlung am Kassenautomat bei persönlicher Vorsprache. Sofern keine persönliche Vorsprache möglich ist, wird ein Gebührenbescheid erstellt.