Zurück

Einbürgerung von Ausländerinnen/Ausländern mit deutscher/deutschem Ehegattin/Ehegatten oder Lebenspartner/in

Kurzinfo

Hinweis:

Vorsprachen sind nur mit einem Termin möglich. Bitte füllen Sie das Terminformular aus, um einen Termin zu vereinbaren.

Telefonische Terminvereinbarung ist nur bei bereits gestellten Einbürgerungsanträgen möglich.

Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie unter www.darmstadt.de/einbuergerung

Info

Einbürgerung von Ausländerinnen/Ausländern, die mit deutscher/deutschem Ehegattin/Ehegatten verheiratet sind oder eine/einen deutsche/n Lebenspartner/in haben nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz.

Ein/e Ausländer/in, die/der mit einer/einem deutschen Ehegattin/Ehegatten verheiratet ist oder eine/einen deutsche/n Lebenspartner/in hat, kann auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie/er:

  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt
  • einen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von 3 Jahren hat und die eheliche oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit 2 Jahren besteht
  • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist
  • den Lebensunterhalt für sich und ihre/seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten kann
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (ist am 01.09.2008 in Kraft getreten für alle Anträge, die ab dem 31.03.2007 gestellt worden sind)

Abweichungen sind möglich.


Alle Personen, die keine Schul- oder Berufsausbildung im Bundesgebiet nachweisen können:
müssen ein im Einbürgerungsverfahren anerkanntes Zertifikat der deutschen Sprache vorlegen (z.B. Zertifikat Deutsch). Im Internetangebot der Bundesregierung erhalten Sie alle Informationen für den Weg zur Einbürgerung.