Sie wollen ein Fahrzeug außer Betrieb setzen (abmelden/stilllegen)?
Zwischen einer vorübergehenden und endgültigen Stilllegung wird nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
• Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
• Kennzeichenschild/er
• Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass derjenigen Person, welche zur Außerbetriebsetzung vorspricht (eine Vollmacht der Halterin/des Halters ist nicht erforderlich)
• eventuell Verwertungsnachweis bei Verschrottung des Fahrzeuges sowie Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst).
16,80 € - 19,40 €
Bitte beachten Sie: die Angabe der Gebührenhöhe bezieht sich ausschließlich auf die Standardgebühr. Gebühren können variieren, je nachdem wie sie sich zusammensetzen und wie sie auf den Einzelfall abgestimmt sind.
Sie können die Gebühr bar oder auch mit EC-Karte mit PIN bezahlen.
Seit dem 01.03.2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24:00 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.
Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.
https://hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=8962095
Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Die Reservierung ist befristet bis zu 12 Monaten möglich und kostenpflichtig.
Unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren unproblematisch möglich.
Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich. Diese umfasst seit dem 01.01.2010 auch die Untersuchung des Abgasverhaltens (Abgasuntersuchung - AU).
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
07.02.2014