Umweltzonen dürfen nur noch von Fahrzeugen befahren werden, die
Fahrzeuge ohne Plakette dürfen wegen ihrer besonders hohen Emissionen grundsätzlich nicht in Umweltzonen fahren.
Für bestimmte Fahrzeuge gibt es generelle Ausnahmen, die nach Bundesverordnung einheitlich festgelegt sind. Diese benötigen keine Plakette:
Spezielle Ausnahmeregelungen in denen keine Ausnahmen vorgesehen sind:
Wer erhält keine Ausnahmegenehmigung?
Keine Ausnahmegenehmigungen zur Einfahrt in die Umweltzone gibt es für Fahrten:
Außerdem erhält keine Ausnahmegenehmigung, wer die formalen Bedingungen bei Antragstellung nicht erfüllt und die folgenden Unterlagen nicht vorlegt:
Ist eine Fahrzeugersatzbeschaffung zumutbar?
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nichtzumutbarkeit einer Fahrzeugersatzbeschaffung werden die Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) angewendet, die anerkannte Einkommensgrenzen darstellen, mit denen ein Lebensunterhalt für eine Person nebst unterhaltspflichtigen Personen (inklusive Miete und allen anderen Kosten) bestritten werden kann. Wer ohne Plakette oder gültige Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone kontrolliert wird, muss mit 80 Euro Bußgeld rechnen. Allgemeine Informationen zur Umweltzone erhalten Sie hier.
§ 1 Abs. 2 35. BImSchV § 2 Abs. 3 35. BImSchV Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 BImSchV
Zur Verbesserung der Luftqualität hat Hessen in einigen Städten Umweltzonen eingerichtet. Umweltzonen dürfen nur noch von Fahrzeugen befahren werden, die
verfügen. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen wegen ihrer besonders hohen Emissionen grundsätzlich nicht in Umweltzonen fahren.
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Generelle Ausnahmen
Die im Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) aufgelisteten Fahrzeuge bedürfen weder einer Feinstaubplakette noch einer Ausnahmegenehmigung, um in eine Umweltzone einzufahren. Darunter fallen:
Individuelle Ausnahmen
Befreiung auf Antrag
Ausnahmegenehmigungen in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte können gewährt werden, wenn die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen kumulativ (gemeinsam) und bei Fahrzeughaltern mit Wohn- oder Firmensitz außerhalb der Umweltzone zusätzlich mindestens eine der besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dauer der Ausnahme ist auf das angemessene Maß zu beschränken und dem nachgewiesenen Bedarf anzupassen.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nichtzumutbarkeit werden die Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) angewendet, die anerkannte Einkommensgrenzen darstellen, mit denen ein Lebensunterhalt für eine Person nebst unterhaltspflichtigen Personen (inklusive Miete und allen anderen Kosten) bestritten werden kann.
Die Grenzeinkommen für die Zumutbarkeit einer Fahrzeugersatzbeschaffung richten sich bei Annahme eines pfändbaren Betrags von 100,00 Euro als Grenze nach der jeweils aktuell geltenden Pfändungstabelle.
Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Ausnahme:
Für Bewohner oder Gewerbetreibende mit Sitz in den jeweiligen Umweltzonen müssen die allgemeinen Voraussetzungen in Bezug auf die technische Nicht-Nachrüstbarkeit und die wirtschaftliche Nichtzumutbarkeit für einen jeweils befristeten Zeitraum nicht gleichzeitig erfüllt sein, sondern es reicht, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen nachgewiesen werden kann.
Ausnahmegenehmigungen, die von anderen Stellen erteilt worden sind
Befreiungen von Amts wegen
In einer Allgemeinverfügung der jeweiligen Städte werden neben den in Anhang 3 zur 35. BImSchV bereits aufgeführten Maschinen, Geräten und Kraftfahrzeugen
von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen können formlos schriftlich beim Straßenverkehrsamt der jeweiligen Stadtverwaltung gestellt werden.
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Kosten für die Plakette sowie die Entscheidung über eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (Kennzeichnungsverordnung) sind in der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geregelt. Demnach liegt der Rahmen für die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV je Fahrzeug zwischen 10,00 Euro - 100,00 Euro.
Dabei ist folgende Staffelung vorgesehen:
Einzelausnahmegenehmigungen werden für die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt.
Die Verlängerung einer Einzelfallgenehmigung ist möglich, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/__1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/__2.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/anhang_3.html
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-FFeuerwFBerVHE2012pP1:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1%23docid:3916369,1,20150115
Weitere Informationen können Sie auf den Internetseiten der betroffenen Städte erhalten.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz
19.11.2013