Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
§ 3 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) verpflichtet seit dem 1. Juli 2017 alle Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, sich vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Prostitution vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
Die Anmeldung umfasst ein Informations- und Beratungsgespräch, in dem es um die gesetzlichen Bestimmungen, Rechte und Pflichten, die Absicherung im Krankheitsfall sowie um gesundheitliche und soziale Beratungsangebote geht.
Vor diesem Gespräch ist zwingend eine durch das Gesundheitsamt erfolgte gesundheitliche Beratung nachzuweisen. In der Regel darf bei der ersten Anmeldung dieser Nachweis nicht älter als drei Monate sein.
§ 3 i.V.m. § 4 Prostituiertenschutzgesetz
§ 3 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich
des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) vom 23. Oktober 2012 in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 71,72,73
• Beratungsgespräch: 32,00 €
• Ausstellung der Anmeldebescheinigung: 15,00 € je Bescheinigung
Die Gebühren werden bei der persönlichen Vorsprache der/des Prostituierten fällig.
Nach Terminvereinbarung, sofortige Aushändigung der Bescheinigung bei Vorlage der Voraussetzungen zur Erteilung der Anmeldebescheinigung.
Die Dienstleistung setzt immer die persönliche Vorsprache der antragstellenden Person voraus.
Vorsprache nur nach Terminvereinbarung.
Persönliche Anmeldung, ggf. mit vorheriger Terminvereinbarung. Persönliches Beratungsgespräch durch die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ausfertigung der Anmeldebescheinigung.
Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit vorher angemeldet wurde.
Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Geplante Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, wenn noch keine Anmeldung bei einer anderen Behörde, auch außerhalb Hessens, erfolgt ist.
Beratungsgespräch: 32 EUR
Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung
Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.
Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter erfolgen.
Maximal fünf Werktage.
Widerspruch und Klage.
Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.
Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit („Arbeitserlaubnis“) vorlegen. Das Beratungsgespräch kann vielfach auch in Ihrer Muttersprache durchgeführt werden. Sie können auch einen Sprachmittler selbst mitbringen.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
31.10.2018