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Untere Fischereibehörde / Erteilung von Fischereischeinen

Info

Wer die Fischerei ausüben möchte, benötigt einen Fischereischein. Dieser wird von der für den Wohnort zuständigen Behörde ausgestellt.

Voraussetzung für einen Fischereischein:

  • ein bestehender Fischereischein oder
  • das erfolgreiche Bestehen einer Fischerprüfung.
  • Hinweis: Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang mit der Handangel unter der Aufsicht einer volljährigen Person, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist, ohne Fischereischein ausüben. Nach § 35 Abs. 1 HFischG haben Jugendliche jedoch auch weiterhin die Fischereiabgabe (jährlich 3,50 €) zu entrichten. Diese ist pro Kalenderjahr zu erheben und kann bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden. Hierüber wird eine Bestätigung durch die untere Fischereibehörde ausgestellt.

Hinzu kommmt:

  • Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.

Hinweis: Eine persönliche Vorsprache ist nur mit einem vorab vereinbartem Termin möglich! Onlineterminvergabe


Sonstiges:

Alle zehn Jahre benötigt die Untere Fischereibehörde ein Behördenführungszeugnis der Belegart 0. Ein derartiges Führungszeugnis wird beim Einwohnermeldeamt beantragt. Als Verwendungszweck ist anzugeben: Fischereischein.

Eine sofortige Ausstellung/Verlängerung eines Fischereischeines ist somit in den Fällen nicht möglich, wo innerhalb der letzten zehn Jahre kein Führungszeugnis der Unteren Fischereibehörde vorgelegt wurde.

 

Benötigte Unterlagen

Eine persönliche Vorsprache ist nur mit einem vorab vereinbartem Termin möglich! Onlineterminvergabe

  • persönliche Vorsprache
  • Prüfungszeugnis Fischerprüfung Original und Kopie (bei erstmaligem Antrag bei unserer Behörde)
  • ein Passfoto (entfällt bei Verlängerungen)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • das ausgefüllte Antragsformular
  • alle 10 Jahre ein Behördenführungszeugnis der Belegart O

 

Rechtsgrundlagen

§ 25 Hessisches Fischereigesetz

 

Gebühren

  • Jahresfischereischein: 17,50 €
  • 5-Jahresfischereischein: 45,00 €
  • 10-Jahresfischereischein: 86,00 €
  • Ausländer(jahres)fischereischein: 12,50 €

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Volltext

Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die zuständige Gemeinde stellt diesen auf Antrag aus oder verlängert ihn. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.


Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].


Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.


 

Urheber

Teaser

Wenn Sie in Hessen fischen/angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen. Diesen können Sie bei Ihrem zuständigen Gemeindevorstand beantragen.

Verfahrensablauf

Einen Fischereischein inkl. Verlängerung können Sie bei dem für Sie zuständigen Gemeindevorstand beantragen. Je nach Gemeinde müssen Sie persönlich erscheinen, können den Fischereischein postalisch oder online beantragen:

  • Nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung stellen Sie einen Antrag auf Erteilung des Fischereischeins.
  • Sie reichen das Fischerprüfungszeugnis und ein aktuelles Lichtbild ein und weisen Ihre Identität mittels Personalausweis oder Reisepass nach (siehe Punkt „erforderliche Unterlagen“).
  • Ihr Gemeindevorstand prüft die Unterlagen.
  • Nach Bezahlung der Gebühren wird Ihnen der Fischereischein ausgehändigt.
     

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

  1. für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

Voraussetzungen

  • Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
  • Sie haben eine Fischerprüfung bestanden oder sind von der Ablegung befreit (siehe Punkt „erforderliche Unterlagen“)
  • Es stehen keine Versagungsgründe entgegen (§ 32 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022).
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes

oder


Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer


oder


Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer


oder


Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde


oder


Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei


oder


Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles Lichtbild
     

Rechtsbehelf

Informationen über mögliche Rechtsmittel und Fristen finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid

Kurztext

  • Fischereischein inkl. Verlängerung Ausstellung
  • Nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung ist Antragsstellung möglich
  • Erforderliche Unterlagen:
    • Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes, oder
    • Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer, oder
    • Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer, oder
    • Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde, oder
    • Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei, oder
    • Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben, und
    • Personalausweis oder Reisepass, und
    • ein aktuelles Lichtbild
  • Gemeindevorstand prüft die Unterlagen
  • Nach Bezahlung der Gebühren wird der Fischereischein ausgehändigt
  • Voraussetzungen:
    • Mindestalter: 14 Jahre
    • Fischerprüfung bestanden oder von Ablegung befreit
    • Es liegen keine Versagungsgründe vor (§ 32 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022)
  • Beantragung persönlich, schriftlich oder online
  • Zuständig: Gemeindevorstand
     

Urheber

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3