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Umsiedlung/Tötung von artengeschützten Tieren und deren Nest

Kurzinfo

Sie haben ein Nest im/am Haus, Garten etc. artengeschützter Tiere festgestellt und möchten dies entfernen. Dann sind Sie verpflichtet einen Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Info

Alle wildlebenden Tiere stehen nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz unter allgemeinem Artenschutz. Sie dürfen ohne vernünftigen Grund nicht getötet werden. Hornissen, Hummeln sowie alle Wildbienen stehen als Einzelarten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz unter besonderem Artenschutz. Maßnahmen an deren Nestern dürfen nur in Ausnahmefällen erfolgen und erfordern immer eine Genehmigung durch die Naturschutzbehörde.

Wer ohne Genehmigung ein Nest entfernt oder Tiere abtötet, macht sich strafbar!

In vielen Fällen kann aber auf die Entfernung des Nestes verzichtet werden; für die Dauer eines Sommers ist ein friedliches Miteinander oft möglich. Sollte die Beseitigung eines Nestes unvermeidlich sein, ist die umweltfreundlichste Methode die Umsiedlung der Tiere. Fachgerechte Nestumsiedlungen nehmen Imker, Naturschutzverbände sowie darauf spezialisierte Fachfirmen vor.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • ggf. Attest

Rechtsgrundlagen

  • § 39 Bundesnaturschutzgesetz und
  • § 44 Bundesnaturschutzgesetz

Gebühren

  • Umsiedlung gebührenfrei
  • Tötung Gebührenrahmen (zahlbar per Rechnung)