Sofern Sie eine temporäre Grundwasserhaltung zum Trockenhalten einer Baugrube benötigen, ist dies bei der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde anzuzeigen. In bestimmten Fällen benötigen Sie für die Maßnahme eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Bei manchen Baumaßnahmen soll, z.B. für den Bau eines Kellers oder einer Tiefgarage, die Baugrube trocken gehalten werden. In manchen Fällen ist sogar eine kontinuierliche Grundwasserhaltung notwendig, um die Bausubstanz vor drückendem Grundwasser zu schützen.
Abhängig von der entnommenen Grundwassermenge pro Jahr (Fördermenge) ist für die Grundwasserentnahme eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.
Bis zu einer Menge von 3.600 m³/Jahr darf Grundwasser erlaubnisfrei gefördert werden. In diesem Fall ist die Grundwasserhaltung bei der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde anzuzeigen.
Sofern der Förderbedarf höher ist, muss eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden.
Die zu entnehmende Wassermenge ist nach Möglichkeit zu minimieren. Das geförderte Wasser sollte vorzugsweise vor Ort versickert oder einem Oberflächengewässer zugeführt werden. Das entlastet das Kanalnetz. Außerdem sparen Sie dabei die Abwassergebühr, die anfallen würde, wenn das geförderte Wasser in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird.
Um eine möglichst schnelle und reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten, sind folgende Schritte für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu beachten:
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Gebührenbescheid,
Höhe berechnet sich nach Fördermenge (VwKostO)