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Temporäre Grundwasserhaltungen

Kurzinfo

Sofern Sie eine temporäre Grundwasserhaltung zum Trockenhalten einer Baugrube benötigen, ist dies bei der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde anzuzeigen. In bestimmten Fällen benötigen Sie für die Maßnahme eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Beschreibung

Bei manchen Baumaßnahmen soll, z.B. für den Bau eines Kellers oder einer Tiefgarage, die Baugrube trocken gehalten werden. In manchen Fällen ist sogar eine kontinuierliche Grundwasserhaltung notwendig, um die Bausubstanz vor drückendem Grundwasser zu schützen. 
Abhängig von der entnommenen Grundwassermenge pro Jahr (Fördermenge) ist für die Grundwasserentnahme eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.
Bis zu einer Menge von 3.600 m³/Jahr darf Grundwasser erlaubnisfrei gefördert werden. In diesem Fall ist die Grundwasserhaltung bei der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde anzuzeigen.
Sofern der Förderbedarf höher ist, muss eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden.  
Die zu entnehmende Wassermenge ist nach Möglichkeit zu minimieren. Das geförderte Wasser sollte vorzugsweise vor Ort versickert oder einem Oberflächengewässer zugeführt werden. Das entlastet das Kanalnetz. Außerdem sparen Sie dabei die Abwassergebühr, die anfallen würde, wenn das geförderte Wasser in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird. 

Benötigte Unterlagen

Um eine möglichst schnelle und reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten, sind folgende Schritte für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu beachten:

  1. Grundsätzlich empfiehlt es sich, das geplante Vorhaben mit den zuständigen Sachbearbeitern der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde (UWB) in einem Vorgespräch abzustimmen.
  2. Die Planunterlagen werden vorab zur Prüfung digital an die UWB übermittelt.
  3. Fachliche Prüfung und Rückmeldung der UWB an Antragsteller bzw. Planungsbüro.
  4. Erst dann sollen die Antragsunterlagen in dreifacher Ausfertigung in Papierform sowie digital bei der UWB eingereicht werden.

Rechtsgrundlagen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)

Gebühren

Gebührenbescheid, 
Höhe berechnet sich nach Fördermenge (VwKostO)