Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigungen existieren, benötigen eine behördliche Bestätigung, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen, bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können.
Einzelgenehmigungen / Betriebserlaubnisse
Aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlamentes und der Neufassung des § 21 der StVZO benötigen Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigungen existieren, eine behördliche Bestätigung, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen, bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können.
Gemäß § 30 der hessischen Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten ist ab 04.02.2026 Ihre örtliche Zulassungsbehörde auch zuständige Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Einzelgenehmigungen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung sowie für Betriebserlaubnisse gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
ACHTUNG:
Im Rahmen der Amtshilfe wird die Erteilung der Betriebserlaubnisse / Einzelgenehmigungen während einer Übergangsfrist weiterhin durch den Landkreis Marburg-Biedenkopf erfolgen.
Die Antragsentgegennahme erfolgt jedoch bereits durch uns. Daher bitte keine Anträge direkt an den Landkreis Marburg-Biedenkopf senden.
Was ist eine Einzelgenehmigung bzw. Betriebserlaubnis?
Die Einzelgenehmigung ist in § 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definiert. Sie stellt die behördliche Bestätigung dar, dass ein bestimmtes Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit den geltenden Bau- und Betriebsvorschriften entspricht. Damit gilt sie zugleich als Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie als Einzelbetriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Eine Zulassung wird gemäß § 3 Abs. 1 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung vorliegt. Bei der erstmaligen Zulassung ist der Nachweis über die erteilte Einzelgenehmigung nach § 6 Abs. 3 FZV durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu erbringen. Das Vorliegen einer Einzelgenehmigung bzw. Betriebserlaubnis ist somit grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs.
Gehört ein Fahrzeug keinem genehmigten Typ an, muss die oder der Verfügungsberechtigte gemäß § 21 StVZO eine Betriebserlaubnis bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Dem Antrag ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr beizufügen. Dieses Gutachten muss alle technischen Angaben enthalten, die für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich sind. Der Sachverständige bestätigt darin, dass das Fahrzeug korrekt beschrieben wurde und den Vorschriften des § 19 Abs. 1 StVZO entspricht. Erst auf dieser Grundlage erteilt die Genehmigungsbehörde die Betriebserlaubnis. Die Regelungen gelten gemäß § 19 Abs. 2 StVZO auch bei technischen Änderungen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Zusätzlich sind die Mitteilungspflichten nach § 13 FZV zu beachten.
Was prüft die Genehmigungsbehörde und welchem Zweck dient diese Prüfung?
Die Genehmigungsbehörde überprüft die Nachvollziehbarkeit der im Gutachten enthaltenen Angaben sowie die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Sachverständige muss darlegen, wie einzelne Werte ermittelt wurden und auf welchen Vorschriften die Bewertung basiert. Die Behörde kann hierfür jederzeit Prüfprotokolle anfordern.
Mit der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG wurde ein europaweit einheitlicher und erweiterter Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geschaffen. Erstmals werden damit auch Einzelgenehmigungen durch europäische Vorgaben erfasst. Dies führt zu einem klar strukturierten und harmonisierten Genehmigungsverfahren, das insbesondere für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittelständische Unternehmen Vorteile bietet. Ziel der Richtlinie ist es, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme entsprechend genehmigter Fahrzeuge innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern und Handelshemmnisse abzubauen. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte durch die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV).
Welcher Antrag muss gestellt werden?
Auf Antrag wird
Ein Antrag nach § 13 EG-FGV ist erforderlich, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeugs der Klassen M (z. B. Pkw, Wohnmobile), N (z. B. Lkw, Sattelzugmaschinen) oder O (Anhänger) handelt.
In allen anderen Fällen ist ein Antrag nach § 21 StVZO zu stellen.
Eine vollständige Übersicht über die EG-Fahrzeugklassen finden Sie hier.
Beizufügende Unterlagen
Dem Antrag nach § 13 EG-FGV sind folgende Unterlagen (Originale werden nicht benötigt) beizufügen:
Dem Antrag nach § 21 STVZO (oder § 19 (2) STVZO) sind folgende Unterlagen (Originale werden nicht benötigt) beizufügen:
Dem Antrag auf Eintragung einer Flüssiggas- oder Erdgasanlage sind folgende Unterlagen (Originale werden nicht benötigt) beizufügen:
Es ist nicht notwendig die betreffenden Dokumente farbig einzuscannen.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit Ihres Antrages hängt stark von der Art und des Umfangs des Gutachtens ab. Insbesondere bei Importfahrzeugen wird eine längere Bearbeitungszeit notwendig.
Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung ist in jedem Fall vor der eigentlichen Zulassung des Fahrzeugs notwendig. Erst wenn dieser Antrag abschließend bearbeitet und die Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung unsererseits erteilt wurde, kann die eigentliche Zulassung erfolgen.
Wir informieren Sie sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist und Sie sich einen Termin für die Zulassung buchen können.
Sobald der vollständige Antrag inkl. der dazugehörigen Unterlagen bei uns eingegangen ist, leiten wir diese an den Landkreis Marburg-Biedenkopf zur Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung weiter.
Diese übersendet das Original direkt an den Antragsteller. Gleichzeitig erhalten wir die Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung als zuständige Zulassungsbehörde vorab, sodass wir den Antragsteller auffordern können, einen entsprechenden Termin zu buchen.
Ist das Fahrzeug bei der Genehmigungsbehörde vorzuführen?
Eine Vorführung des betreffenden Fahrzeuges ist für das eigentliche Genehmigungsverfahren nicht erforderlich.
Die Vorführung des Fahrzeugs im Rahmen der Zulassung ist dann notwendig, wenn erstmals eine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wird.
Dies gilt auch für sogenannte „Scheunenfunde“.
Wer ist für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO zuständig?
Wenn für ein Fahrzeug eine Ausnahme von den Vorschriften der StVZO erforderlich ist, muss die entsprechende Ausnahmegenehmigung vorgelegt werden, bevor eine Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung erteilt werden kann.
Für die in § 16 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten genannten Ausnahmetatbestände ist die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde verantwortlich. Dies betrifft insbesondere folgende Fahrzeugklassen:
Für alle anderen Ausnahmegenehmigungen verbleibt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Regierungspräsidien.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fallen zusätzliche Gebühren an. Informationen zur Gebührenhöhe erhalten Sie bei den zuständigen Regierungspräsidien.
Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlamentes
§ 21 STVZO
§ 19 STVZO
§ 13 EG-FGV
§ 2 FZV
Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO als auch einer Genehmigung nach § 13 EG-FGV ist eine Gebühr in Höhe von 39,80 € zu entrichten. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühren ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss, fallen zusätzliche Gebühren an.
Die Gebühr wird im Rahmen der Zulassung/Eintragung der Änderung erhoben. Sollte es nicht zu einer Zulassung in unserem Haus kommen, wird die angefallene Gebühr per Kostenbescheid erhoben.