Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen
Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrenntlebender – verheirateter oder nicht verheirateter – Eltern kann vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.
Sie können sich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jugendamt oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalChild maintenance - apply for determination in a simplified procedure
Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen
Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern kann von dem unterhaltspflichtigen Elternteil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.
Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
Zur Unterstützung wenden Sie sich bitte an das Jugendamt (Beistandschaft) oder an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Die Zuständigkeit obliegt dem für Sie zuständigen Amtsgericht – Familiengericht.
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind:
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
für den Antragsteller/die Antragstellerin:
für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:
§§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltspflicht
• §§ 249 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
§ 28 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 111 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 112 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 232 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§§ 1601 ff. German Civil Code (BGB) - Maintenance obligation
- §§ 249 ff. Act on Proceedings in Family Matters and in Matters of Non-Contentious Jurisdiction (FamFG) - Simplified Procedure for the Maintenance of Minors
§ Section 28 of the Act on Court Costs in Family Matters (FamGKG)
§ Section 111 No. 8 of the Act on Proceedings in Family Matters and in Matters of Non-Contentious Jurisdiction (FamFG)
§ Section 112 No. 1 of the Act on Proceedings in Family Matters and in Matters of Non-Contentious Jurisdiction (FamFG)
§ Section 113 (1) of the Act on Proceedings in Family Matters and in Matters of Non-Contentious Jurisdiction (FamFG)
§ Section 114 (1) of the Act on Proceedings in Family Matters and in Matters of Non-Contentious Jurisdiction (FamFG)
§ Section 232 of the Act on Proceedings in Family Matters and in Matters of Non-Contentious Jurisdiction (FamFG)
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, z.B. die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Informationen zum Thema Unterhalt siehe
https://www.bmfsfj.de/