Begriffserklärungen zum Abschleppen und Umsetzen
Sowohl beim Abschleppen als auch beim Umsetzen eines Fahrzeuges wird dieses von seinem bisherigen Standort, an welchem es falsch geparkt wurde, entfernt.
Das Umsetzen wird definiert als das polizeilich veranlasste Verbringen eines Fahrzeuges zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, von dem bisherigen Standort an einen anderen (erlaubten) Stellplatz auf öffentlicher Verkehrsfläche durch beauftragte private Abschleppfirmen oder mit polizeieigenen Mitteln.
Im Gegensatz hierzu wird das Fahrzeug beim Abschleppen nicht auf eine andere, öffentliche Verkehrsfläche abgestellt, sondern in der Regel auf den Betriebshof des Abschleppunternehmens verbracht.
Selbstverständlich wird vor jeder entsprechenden Anordnung streng geprüft, ob nicht eine andere (weniger belastende) Maßnahme ergriffen werden kann und die mit dem Umsetzen verbundenen Nachteile für den Betroffenen nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg (Beseitigung der konkreten Gefahr oder die Beendigung der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer) stehen.
Für die Anordnung des Umsetzens sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunalpolizei sowie Angehörige der Polizei zuständig. Wenn Sie von einem Abschleppen oder einer Umsetzung betroffen sind, können Sie im Geschäftszimmer der Stadtpolizei unter der Rufnummer 0 61 51/13 22 55 oder 0 61 51/13 2265 den Standort Ihres Fahrzeuges erfragen.
Wann wird abgeschleppt oder umgesetzt?
Im Hinblick auf die hohe Verkehrsdichte und die in vielen Bereichen begrenzten Möglichkeiten zum Halten und Parken werden Fahrzeuge häufig so abgestellt, dass konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen und dadurch insbesondere Verkehrsgefährdungen oder -behinderungen zu befürchten sind. Die Überwachungskräfte der Stadtpolizei und die Polizei sind daher verpflichtet, neben den gebotenen Ahndungsmaßnahmen stets zu prüfen, ob diese Fahrzeuge zur Abwehr der Gefahren umgesetzt oder abgeschleppt werden müssen.
Eine Umsetzung erfolgt als milderes Mittel regelmäßig dann, wenn in unmittelbarer Nähe des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs eine öffentliche Fläche zur Verfügung steht, an welcher das Fahrzeug zulässig abgestellt werden kann. In allen anderen Fällen wird abgeschleppt.
Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Abschleppens oder Umsetzens gerechnet werden:
Ist das Parken für einen begrenzten Zeitraum zugelassen, sind die rechtlichen Voraussetzungen für das Abschleppen oder Umsetzen dort parkender Fahrzeuge regelmäßig dann gegeben, wenn die Überschreitung der Parkzeit länger als eine Stunde andauert (§ 13 StVO).
Aus Bereichen, die vorübergehend mit Haltverboten (Z 283 oder Z 286) für den ruhenden Verkehr gesperrt sind, um Veranstaltungen, Umzüge, Bau- und Baumarbeiten u. ä. zu ermöglichen, wird dann umgesetzt oder abgeschleppt, wenn eine Behinderung vorliegt oder eintreten wird. Dabei werden auch Fahrzeuge, die bereits vor Aufstellung der mobilen Verkehrszeichen dort abgestellt worden sind, umgesetzt oder abgeschleppt.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sind diese Maßnahmen dann verhältnismäßig, wenn die mobile Beschilderung mindestens drei Tage vorher aufgestellt wurde.
Was kostet das Abschleppen oder Umsetzen?
Die Kosten des Abschleppens oder Umsetzens sind insbesondere in den oben genannten Fällen regelmäßig vom Fahrzeughalter zu bezahlen. Das Abschleppen kostet ca. 200,00 €. Eine Leerfahrt wir mit ca. 100,00 € berechnet.
Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben.
Hinzu kommen gegebenenfalls noch Zuschläge am Wochenende oder zur Nachtzeit. Zudem fallen in jedem Fall noch 74,00 € Verwaltungsgebühren an.
Erheben der Kosten
Sofern das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen abgeholt werden muss, wird das Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten sowie der Verwaltungsgebühr herausgegeben. Auf Wunsch kann in diesen Fällen auch ein Kostenbescheid durch die Stadtpolizei erstellt werden.
In allen übrigen Fällen erfolgt die Geltendmachung der Abschleppkosten und der Verwaltungsgebühr mittels eines Kostenbescheides der Stadtpolizei, der gegebenenfalls auch im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt werden kann.