Kurzinfo
Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht bei Meldevorgängen die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber. Die Wohnungsgeberbestätigung ist verpflichtend und soll Scheinanmeldungen verhindern.
Info
Mit der Wohnungsgeberbestätigung bestätigt der Wohnungsgeber den Einzug oder Auszug des Wohnungsnehmers schriftlich. Die Wohnungsgeberbestätigung ist der Meldebehörde bei An- oder Ummeldung durch die Meldepflichtige Person vorzulegen.
Wohnungsgeber ist, wer einer Person eine Wohnung tatsächlich zu Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber kann sein:
• Eigentümer
• vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftrage Person oder Stelle
Beispiel: Wohnungsgesellschaften, Hausverwaltungen
• Hauptmieter, wenn ein Untermietvertrag besteht
• Hauptmieter, wenn dieser einer Person ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten die Wohnung zur tatsächlichen Benutzung überlässt
Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Der Wohnungsgeber ist zur Bescheinigung gesetzlich verpflichtet.
Dies bedeutet, dass Wohnungsgeber (Vermieter) ab dem 01.11.2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Eine Musterbestätigung erhalten Sie zum Download unter den Formularen oder direkt beim Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus.
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.